Ausbildung - Prüfung - Erläuterungen zum Prüfnachweis

Ausbildung - Prüfung - Erläuterungen zum Prüfnachweis

Veröffentlicht von , 16. April 2012

Ihre Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu den Lizenzen richten sich wie folgt nach dem Alphabet:

B-H, S Frau Claudia Pirch claudia.pirch@brd.nrw.de

A, I-R, T-Z Frau Ute Schmidt ute.schmidt@brd.nrw.de

Herr Guido Haberkamp ist seit dem 1. August 2016 nicht mehr in der Luftfahrtverwaltung tätig.

Die aktuelle Telefonliste des Dez. 26 finden Sie: Hier

In Ausbildungsangelegenheiten ist die Düsseldorfer Bezirksregierung unter der Fax-Nr. 0211 – 875651031543 zu erreichen.

Die neue Version für den Fragenkatalog 2015 wird ab dem 01.08 2015 geprüft. Das Prüfungsprogramm ist von Peters Software (EXAM) erstellt.

Seit dem 01.01.2011 laufen die Prüfungen bei den Bezirksregierungen mit dem neuen modularen elektronischen Prüfungssystem für die Luftfahrt (EXAM).

Prüfungen bei der Bezirksregierung Düsseldorf laufen immer mittwochs. Sondertermine nach Absprache. Im Handbuch für Flugprüfer im Zuständigkeitsbereich der Luftfahrtbehörden der Länder wird der Prüfungsablauf für Motorflug und Reisemotorsegler gemäß EU-FCL (früher JAR-FCL) beschrieben. Dieses Werk dient auch in Anlehnung zur Abnahme der LAPL(A) -Prüfung.

Bei praktischen Prüfungen zur Motorseglererlaubnis sind besonders folgende Punkte zu beachten: Ein Auszug aus dem AMC. Hier findet Ihr auch den Prüfungsnachweis mit den einzelnen Übungen.

Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Bei den nachstehenden Punkten sind insbesondere zu beachten:

1. Vorhandensein der erforderlichen Streckenunterlagen; Kartenvorbereitung: Auswertung der Wetter- und Flugsicherungsberatung; Berechnung des Flugplanes; Flugabfertigung; Bordpapiere; Betankung und Beladung.
2. Vorhandensein des Flughandbuchs und der Klarliste (einschl. Notverfahren)
4. Bremsprobe; Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs; Rollgeschwindigkeit
5. Aufstellung des Motorseglers (Windenberücksichtigung)
6. Beobachtung des Anflugraumes; Startposition; Ausrichtung; Kompasskontrolle in Startrichtung; Setzen der triebswerksleistung; Ruderbetätigung beim Startvorgang; Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit; Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegte Steigfluggeschwindigkeit für Fahrwerk ein und Landeklappen ein; Einziehen von Fahrwerk und Einfahren der Landeklappen; Drosselung der Triebwerksleistung
auf Steifflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Steigfluggeschwindigkeit.
7.1 Beobachtung des Lauftraumes; Aufnahme des vorgesehenen Kurses
8. Einhaltung von Kursen, Höhen und Fluggeschwindigkeit; Beachtung der Mindestsicherheitshöhe bei Höhenwechsel Gebrauch der Vergaservorwärmung; periodische Kontrolle der Instrumente; Höhenmessereinstellung
8.1 Veränderung der Trimmung bei Änderung der Triebwerksleistung
8.3.1 Steigflugkurve mit 10°– 30° Querneigung und Landeklappen in Startstellung; Beenden der Übung ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
8.3.2 Sinkflugkurve mit 10°– 30° Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren; Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen.
8.7 Überflugzeit der Kontrollpunkte, Flughöhe, voraussichtliche (evtl. berichtigte) Überflugzeit für den nächsten Kontrollpunkt; evtl. Wetterbeobachtung, Kontrolle des Treibstoffverbrauches und –bedarfs
8.7.1 Berichtigung der voraussichtlichen Ankunftszeit durch veränderte Windverhältnisse, Höhenwechsel, Fluggeschwindigkeit etc.
9.1 Höhenmessereinstellungen prüfen; Beobachtung des Luftraumes, ggf. rechtzeitiges Ausweichen; Beachtung von Lichtsignalen und ausgelegten Zeichen.
11. Gebrauch der Klarlisten
a) vor dem Anlassen b) zum Anlassen c) vor dem Start d) nach dem Start e) zum Abstellen