Instandhaltungsprogramme – Vergleich mit dem LBA vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig

Instandhaltungsprogramme – Vergleich mit dem LBA vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig

Veröffentlicht von , 19. Dezember 2012

Von DAeC

Am 18.12. fand vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig die mündliche Verhandlung im Verfahren 2 A 207/11 zur Klage eines DAeC-Mitgliedes gegen die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen auf der Grundlage der NfL II-71/10 statt.

Die Verhandlung endete in einem Vergleich, nach dem das LBA auf die Vollstreckung des Kostenbescheides verzichtet und die Verfahrenskosten trägt.

Mit der Inkraftsetzung des Part-M für die Allgemeine Luftfahrt wurden alle Halter von Luftfahrzeugen verpflichtet, für ihr Luftfahrzeug ein Instandhaltungsprogrammen (IHP) zu erstellen und genehmigen zu lassen. Die Behörde (LBA) bot per NfL den Haltern dafür verschiedene Möglichkeiten an. Eine dieser Möglichkeiten war die Erstellung und Genehmigung eines sogenannten Standardinstandhaltungsprogrammes“ (SIHP), wofür das LBA auch eine Vorlage zur Verfügung stellte. Diese Möglichkeit wurde durch viele Halter genutzt, weil es die einfachste Form eines Instandhaltungsprogrammes war.

Bei einem späteren Audit stellte die „Standardisierungskommission“ der EASA fest, dass die SIHP nicht konform zum Part-M sind und forderte das LBA auf, nur konforme Programme zu genehmigen. Ergebnis war die eingangs genannte NfL, nach der alle Halter mit einem SIHP mit einer Frist bis zum 31.12.2013 neue „individuelle“ IHP zur Genehmigung vorlegen müssen.

Die Genehmigung dieser IHP durch das LBA ist auf Grund der mittlerweile gültigen LuftKostV kostenpflichtig.

Im Auftrag der Bundeskommission Technik und in Abstimmung mit dem Vorstand des DAeC hat ein DAeC-Mitglied gegen den Kostenbescheid geklagt und in Form des eingegangenen Vergleichs Recht bekommen. Die Richterin des Verwaltungsgerichtes Braunschweig folgte der Argumentation des Rechtsbeistandes, dass ein Halter darauf vertrauen kann, dass die Anwendung behördlicher Vorgaben (SIHP) dem gültigen Recht entspricht. Bei konformer Anwendung der EASA-Regularien von Beginn an wäre den Haltern die Erstellung komplett neuer IHP erspart geblieben. Sie stellte ebenso fest, dass mangels einer gültigen LuftKostV zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung der SIHP zu diesem Zeitpunkt kostenfrei für die Halter war.

Insofern folgte sie dem Argument der Unbilligkeit des später versendeten Bescheides, welcher in einer Fehlhandlung des LBA und nicht einer Fehlhandlung der Halter der Luftfahrzeuge begründet ist. Sie bot unter Berücksichtigung aller Fakten den Beteiligten einen Vergleich an.

Vergleich – warum kein Urteil?

Mit dem Vergleich hat sich das LBA in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es erkennt durch den Verzicht auf die Vollstreckung des Gebührenbescheides im (konkreten Fall) an, dass die Gebühr zwar auf Grundlage der LuftKostV entstanden ist, diesem aber ein unrechtmäßiger Verwaltungsakt vorausgegangen ist, welcher eine Kausalkette begründet und in der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Annahme des Vergleichs heißt aber auch, jetzt und heute über eine Referenz zu verfügen, auf die man sich bei weiteren Kostenbescheiden beziehen kann. Damit wird ein mögliches zeitaufwändiges Rechtsmittelverfahren vermieden.

Das bedeutet für all jene Halter, die ein SIHP durch ein IHP ersetzt und durch das LBA genehmigt bekamen oder bekommen und gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt haben, dass sie jetzt mit dem Hinweis auf den hergestellten Vergleich im Verfahren 2 A 207/11 vor dem VG Braunschweig die Niederschlagung der Kosten bzw. der Verzicht auf die Vollstreckung des Kostenbescheides beantragen können.

Bleibt abzuwarten, wie das LBA auf derartige Anträge reagieren wird, weil sich der Vergleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließlich auf den verhandelten (Einzel-)Fall bezieht.

Eines muss abschließend jedoch deutlich angemerkt werden. Der positive Ausgang des Verfahrens kann als Referenz nur dann dienen:

  • Wenn die Erstellung und Genehmigung auf Grundlage der NfL II-71/10 erfolgte. D.h. wenn nicht andere Gründe (Neukauf, Halterwechsel …) die Genehmigung eines IHP notwendig machen;
  • Wenn das IHP durch das LBA genehmigt wurde und wird. Die direkte oder indirekte Genehmigung eines IHP durch eine CAMO greift in diesem Fall nicht, weil diese auf der Grundlage eines beiderseitigen Vertrages erfolgt;
  • Wenn der Halter gegen den Gebührenbescheid rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Widerspruch beim LBA eingelegt hat.

Der Bundesausschuss Technik wünscht mit dieser positiven Nachricht zum Jahresabschluss allen Mitgliedern des DAeC ein besinnliches Weihnachtsfest und einen erfolgreichen Start in das kommende Jahr.

Die NfL II-71/10 findest du hier:
NfL II-71/10