Fristen Frequenzzuteilung

Fristen Frequenzzuteilung

Veröffentlicht von , 25. November 2014

Mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2004 wurde auch die Verwaltungsvorschrift für Flugfunk (VV Flufu) geändert. Dieser VV folgend wurden von ab diesem Zeitpunkt Frequenzzuteilungen grundsätzlich für zehn Jahre befristet. Dementsprechend haben auch die ausgestellten Frequenzzuteilungsurkunden eine befristete Laufzeit. Durch die BNetzA werden jetzt erste Schreiben an Halter versendet, deren Zuteilung abgelaufen ist.

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In diesen Schreiben*) wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Nach Ablauf der Befristung eine Frequenznutzung auf Basis einer abgelaufenen Frequenzzuteilung nicht mehr zulässig ist und eine Ordnungswidrigkeit mit der Androhung eines Bußgeldverfahrens darstellt. Das bedeutet, die Flugfunkstelle darf nicht mehr betrieben werden dürfen.
Weiterhin heißt es in diesen Schreiben, dass eine nachträgliche Verlängerung nicht möglich ist und deshalb vor der Weiternutzung ein Neuantrag gestellt werden muss. Dieser Neuantrag ist zieht die Neuausstellung einer Zuteilungsurkunde mit dem entsprechenden Gebührenbescheid nach sich.

Wir bitte alle Halter ihre Frequenzzuteilungsurkunden zu überprüfen und rechtzeitig bei der BNetzA einen Antrag für die Verlängerung zu stellen.

Eine Anfrage bei der BNetzA ergab, dass die Verlängerung per formlosen Antrag geschieht. Teilen Sie dazu der BNetzA die Frequenzzuteilungsnummer, das Kennzeichen und die Halterdaten mit. Das Einsenden des Originals für eine Verlängerung ist nicht erforderlich.

Bitte beachten:
Eine Verlängerung für Funkgeräte mit einem Kanalabstand von 25 kHz erfolgt grundsätzlich nur bis zum 31.12.2017. Geräte welche die 8,33 kHz-Norm erfüllen werden um 10 Jahre verlängert.

Ralf Keil
Referat Luftfahrttechnik und Betrieb
Deutscher Aero Club e.V.