Von der Instandhaltung bis zur Freigabe: Die drei Ebenen der Instandhaltung

Die Begrifflichkeit Pilot/Owner ist vermutlich Pilotinnen und Piloten der Privatfliegerei ein Begriff. Dennoch ist meist unklar, welche Maßnahmen hierunter fallen und wie eine Instandhaltung an dieser Stelle durchgeführt und freigegeben werden muss.

Im folgenden Artikel wollen wir ein paar Hilfen an die Hand geben, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu haben, wenn eine Maßnahme als Pilot/Owner durchgeführt werden soll.

Die drei Ebenen der Instandhaltung

Der folgende Text bezieht sich auf die Instandhaltung gemäß Part-ML. Eine weitere Einschränkung wird getroffen, sodass nur an ELA 1 Luftfahrzeugen nach diesen Anweisungen eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werde können.

Im Rahmen der Instandhaltung wird der Umfang einer Maßnahme in drei Kategorien eingeteilt. Diese Kategorisierung wird, wenn nicht bereits vom Hersteller explizit eingestuft, vom Europäischen Verordnungsrahmen festgesetzt. Maßgeblich ist hier die EU VO 1321/2014, die im Jahr 2020 durch die Durchführungsverordnung 2019/1383 [Quelle 1] maßgebliche Änderungen erfahren hat. Seitdem führen wir Instandhaltung gemäß Part-ML durch.

Die Ebene der Pilot/Owner also Pilot-Eigentümer Instandhaltung wird dabei als die „unterste“ Ebene angesehen, da hier die geringste Anzahl an erlaubten Instandhaltungsmaßnahmen vorliegt.

Welche Qualifikation ist erforderlich?

Die Anforderungen zur Durchführung und Freigabe einer Pilot-Owner Instandhaltungsmaßnahme sind im Paragraph ML.A.803 a) [siehe auch Quelle 2] gelistet und in folgender Grafik dargestellt:

Die Anlage II des Part-ML (ehemals Anlage VIII des Part-M) dienen uns als Orientierung, nachdem wir unsere Lizenzkategorie geprüft haben und im Falle eines Vereins vom Vorstand für die Pilot-Owner-Freigabe bestimmt wurden.

Nicht jede Pilotin und nicht jeder Pilot sollte eine Eingeschränkte Instandhaltung als Pilot-Eigentümer durchführen! Die Anlage II fordert: Befähigung und Verantwortlichkeit [siehe auch Quelle 1]

  1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich
  2. Der Pilot/Eigentümer muss für die Ausführung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen

Welche Instandhaltungstätigkeiten sind erlaubt?

Anlage II des Part-ML als maßgebliche Grundlage
Im Folgenden wird aus der Verordnung zitiert, welche in Anlage II Punkt b) die erlaubten Maßnahmen beschreibt [siehe Quelle 1].
„Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.“

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. es handelt sich um kritische Instandhaltungsaufgaben;
  2. sie erfordern den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen;
  3. sie werden in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item (ALI) durchgeführt, sofern die Freigabe nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt ist;
    (siehe auch der Hinweis oben: maßgeblich ist, was der herausgebende Hersteller in seinen Unterlagen schreibt, also ob Pilot-Owner Freigaben möglich sind)
  4. sie erfordern die Verwendung von Spezialwerkzeugen oder kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmoment¬schlüssel und Crimpwerkzeuge);
  5. sie erfordern die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen (NDT), Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung);
  6. sie beinhalten unplanmäßige Sonderinspektionen (z. B. Kontrolle nach harter Landung);
  7. sie betreffen Systeme, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind;
  8. es handelt sich um eine komplexe Instandhaltungsaufgabe gemäß Anlage III oder um eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß Punkt ML.A.502(a) oder (b);
    (Welche Instandhaltungsaufgaben komplex sind kann in Quelle 1 ab Seite 68 nachgelesen werden)
  9. sie sind Teil der 100-Stunden- oder Jahresinspektion (in diesen Fällen wird die Instandhaltungsaufgabe mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit kombiniert, die von Instandhaltungsbetrieben oder unabhängigem freigabebe¬rechtigtem Personal durchgeführt wird).
    (die 100-Stunden- bzw. Jahreskontrolle ist nicht pauschal ausgenommen als Pilot/Owner! Viel mehr ist hier eine Unklarheit in der Übersetzung des englischen Verordnungstextes entstanden. Die Tätigkeiten der 100-Stunden-Kontrolle bzw. Jahresinspektion sind nur dann ausgeschlossen, wenn in diese in Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeitsprüfung stattfindet: „(9) it is part of the 100-h/annual check (for those cases the maintenance task is combined with the airworthiness review performed by maintenance organisations or independent certifying staff)“

Konkretisierung des Berechtigungsbereichs im AMC-Material
Im AMC-Material zur Anlage II gibt es eine ausführlichere Liste zur Beschreibung Pilot/Owner erlaubter Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind dabei in Tabellen nach der Luftfahrzeugkategorie sortiert. Hier ein Beispiel:

Das ganze lässt sich auch in den Easy Access Rules Quelle 2 nachlesen, da hier das AMC-Material – anders als im deutschen Verordnungstext – ergänzt ist.

Der Luftsportverband Bayern hat zusätzlich eine Übersetzung der alten Anlage VIII des Part-M vorgenommen. Da die Maßnahmen beim Übergang in den Part-ML nur geringfügig geändert wurden, kann die Übersetzung des LV Bayern als Orientierung für das korrekte Verständnis genutzt werden, siehe Quelle 3.

Instandhaltungsprogramm AMP

Die oben genannten Maßnahmen können nicht durch Angaben im AMP aufgeweicht werden! Dennoch lohnt es, die entsprechend erlaubte Freigabe einer im AMP genannten Maßnahme direkt mit dort zu notieren, sodass ersichtlich ist, welche Berechtigung die freigebende Person haben muss: Reicht Pilot-Owner oder muss es ein Prüfer sein?

Der krönende Abschluss: die Freigabebescheinigung

Auch als Pilot-Eigentümer muss nach erfolgreich durchgeführter Instandhaltung eine Freigabebescheinigung erstellt werden. Das „Release-to-Service“ bescheinigt die abgeschlossene Maßnahme. Folgende Forderungen sind zu erfüllen:

Die Freigabebescheinigung sollte folgendermaßen aussehen:

Ergänzung, falls das Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung geführt wird:

„Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.“ (Part-ML, Anlage II, Punkt c) )

Die Betreute CAMO bzw. CAO muss über die Maßnahme informiert werden. Hintergrund: Die Verantwortlichkeit für die Lufttüchtigkeit liegt bei der CAMO bzw. CAO, welche über die ordnungsgemäße Durchführung Bescheid wissen muss!

Zusammenfassung Pilot/Owner Instandhaltung

Ansprechpartner

Emil Pluta, VP Technik

Bei Fragen zum Thema Eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltung:
pluta@aeroclub-nrw.de

Links

Aufgrund der aktuellen Situation müssen wir als Organisation, die originär ehrenamtliche Tätigkeiten ausführt, unsere Maßnahmen weiter ausdehnen. Da wir in unserem Rahmen auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber unserem Personal haben, werden wir den Prüfbetrieb zum Schutz unserer Prüfer als auch der Mitglieder bis zum 19. April 2020 vorerst einstellen.

Wir müssen in dieser Situation verstehen, dass die Maßnahmen, welche von der Bundesregierung getroffen werden, auf fundierten Kenntnissen aus Fachkreisen basieren. Diesen Vorgaben und Empfehlungen wollen wir uns nicht verwehren, sondern vielmehr als Organisation dazu beitragen die Ausbreitung und Folgen möglichst gering zu halten.

Mit unseren umfangreichen Maßnahmen und Empfehlungen auch den gesamten Flugbetrieb ruhen zu lassen, greifen wir lediglich in die Hobbies der Meisten ein. Vielmehr müssen wir uns aktuell darum bemühen, unsere Risikogruppen zu schützen und den Schaden der Wirtschaft möglichst gering zu halten. Dies geht nur durch Rücksichtnahme und die Unterstützung Aller.

Aufgrund der Vielzahl an organisatorischen Themen, die aktuell nicht nur im AEROCLUB | NRW erforderlich sind, ist leider auch die Erreichbarkeit eingeschränkt.

Julian Hilbig, Leiter CAMO

LINKS

(LINKS zu aktuellen Beiträgen werden ergänzt)

LINKS zu Seiten mit Informationen zum Thema Coronavirus, zu geeigneten Verhaltensweisen, zur Reduzierung der Infektionsgefahr:

Am Samstag, 7. März findet auf dem Flugplatz Meiersberg ein Fortbildungslehrgang statt. Anmeldeschluss ist der 4. März.

Die Veranstaltung dient in erster Linie dazu, über Veränderungen und Neuerungen im Bereich Technik und Luftrecht zu informieren. Folgende Themen werden besprochen:

Modul FB zur Verlängerung des Technischen Ausweises.

Um den Technischen Ausweis zu Verlängern ist die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erforderlich. Bitte zur Fortbildung den Tätigkeitsnachweis und den Technischen Ausweis mitbringen.

Anmeldung

Dozent

Hartmut Stadermann

Der Geschäftsführer Boris Langanke begrüßt Markhin John Carabio im Team der Geschäftsstelle des AEROCLUB | NRW in Duisburg.

Markhin Carabio ist gemeinsam mit Roman Hermann im Referat Technik für die Camo und Instandhaltungsbetriebe des AEROCLUB | NRW zuständig.

Kontaktdaten der Ansprechpartner in der Geschäftsstelle

Am Samstag, 13. März fand in der Sportschule Wedau die angekündigte Informationsveranstaltung zum Thema „CAMO des AEROCLUB | NRW“ statt.

Der neue Betriebsleiter Stefan Klett, die QM-Managerin der Technischen Betriebe Tamara Neumann, Verbandsjustitiar Patrick Kreimer, CAMO-Mitarbeiter Roman Hermann und Geschäftsführer Jochen Lammers standen Rede und Antwort und informierten die vierzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus erster Hand über den Sachverhalt, beziehungsweise die Geschehnisse, die zu den Problemen und zum zeitweiligen Entzug der Genehmigung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) geführt haben. (mehr …)

Die Verbands-CAMO des Aeroclub|NRW als spezieller Service für alle Luftsportler in NRW ist wieder aktiviert!

Die CAMO ist voll umfänglich arbeitsfähig – das heißt mit überwachter Umgebung incl. Ausstellung (und späterer Verlängerung) der Lufttüchtigkeitszeugnisse (ARCs). Das LBA hat nach eingehender Prüfung die Betriebsgenehmigung wieder aufleben lassen. Vorausgegangen waren intensive Gespräche und Verhandlungen des geschäftsführenden Präsidiums und der Geschäftsführung, die nach der vorläufigen Aussetzung unserer CAMO notwendig geworden waren.

Ab sofort können alle Vereine / Halter wieder Termine mit ihren Prüfern vereinbaren.
Weitere Informationen folgen später bzw. werden auf einer geplanten Infoveranstaltung im Frühsommer unter dem Titel „Aeroclub CAMO 2.0“ mitgeteilt.

Detaillierte Informationen zum heutigen Tag findet Ihr in nachfolgendem Dokument:

CAMO+ wieder aktiv [PDF Download]