Die Technische Betriebe des AEROCLUB sind nun eine „Combined Airworthiness Organization“ (CAO)

Durch das Wirksamwerden des Part-ML am 24. März 2020 wurden die EASA Regularien geändert, auf denen die Genehmigungen für die Technischen Betriebe des AEROCLUB | NRW e.V. basieren. Die bisherigen Genehmigungen als DE.MG.0501 für unsere CAMO und DE.MF.0501 für unseren Instandhaltungsbetrieb sind ersetzt worden. Die Genehmigungen erlaubten uns das Prüfen der Lufttüchtigkeit und anschließender ARC-Ausstellung sowie das Durchführen von komplexen Instandhaltungsaufgaben. Diese Berechtigungen sind jedoch nicht verloren, sondern bleiben ohne Einschränkung bestehen. Einzig die Organisationsbezeichnung und formale Hintergründe haben sich geändert.

Die Genehmigungen bestehen seit Anfang April über unsere „Combined Airworthiness Organization“ (CAO) fort. Wie der Name bereits erahnen lässt, werden in dieser Organisationsform verschiedene Berechtigungen mit Einfluss auf die Lufttüchtigkeit vereint. Mit der neuen Genehmigungsnummer DE.CAO.0019 bleiben die Privilegien zur Prüfung (und Aufrechterhaltung) der Lufttüchtigkeit sowie die Instandhaltung formal bestehen.

Die CAO wurde von der EASA im Zuge weiterer Vereinfachungen im Bereich der General Aviation eingeführt (Stichwort GA Roadmap). Die neue Organisationsform als Ersatz für MF- und MG-Betriebe kann als „2-in-1 Organisation“ für Instandhaltung und Management/Lufttüchtigkeit bezeichnet werden.

Was ändert sich nun für die Mitglieder beziehungsweise Halter, die Leistungen der technischen Betriebe (z.B. Lufttüchtigkeitsprüfung oder Freigaben der Instandhaltung) in Anspruch genommen haben? Die gute Nachricht: es ändert sich nichts. Wie bereits in der Grafik zu sehen, bleibt der Umfang der Berechtigung in der CAO bestehen und es können weiterhin alle Freigaben und Prüfungen wie gewohnt durchgeführt werden. Geändert oder neu hinzugefügt wurden hingegen fast ausschließlich Formalitäten. Dies fällt unter anderem bei der Genehmigungsnummer oder bei der Nummerierung von Formularen (das ARC ist ab sofort bspw. als Form 15c und nicht mehr als Form 15b ausgestellt) auf.

Zum Schluss noch eine wichtige Anmerkung für alle Halter mit einem Flugzeug, das in Annex I der EASA Grundverordnung geführt wird und daher national geregelt wird (z.B. Oldtimer, Eigenbauten, …): Nationale CAMO (LBA.MG.0501) sowie nationaler Instandhaltungsbetrieb (LBA.MF.0501) bleiben bestehen! Die CAO deckt die nationalen Ausnahmen nicht ab, es ist keine Übernahme vorgesehen. Daher bleibt für alle Einzelstücke, Oldtimer, etc. die nationale Genehmigung bestehen.

Links

Das Luftfahrt-Bundesamt führt regelmäßige Kontrollen zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen an in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen durch eigene Inspektoren vor Ort durch. Für die Durchführung der so genannten ACAM-Kontrollen (Aircraft Continuing Airworthiness Monitoring) unterhält das LBA ein eigenes Sachgebiet mit dem selben Namen.
Die behördenseitigen Überprüfungen durch die Inspektoren finden strichprobenartig angekündigt oder unangekündigt während des Betriebes eines Luftfahrzeuges oder während einer Stand- bzw. Liegezeit statt.

Weitere Informationen zum Ablauf einer solchen Kontrolle und Impressionen zu festgestellten Mängeln stellt das LBA auf seiner Internetseite zur Verfügung:

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Mit der NfL-2-41-14 wurde am 25. Juni 2014 durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Frist für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Supplemental Inspection Document (SID) für die Muster und Baureihen 100/200 des Herstellers Cessna Aircraft Company auf den 31. Dezember 2015 festgesetzt.

Durch die Veröffentlichung der EASA Opinion No. 05-2016  gab es weitere Vorschläge zu Änderungen für ELA1 und ELA2 Luftfahrzeuge, die sich im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1321/2014 befinden. Diese sehen, neben weiteren Neuerungen, die Einführung eines Teil-ML vor, der eine „Selbsterklärung für das IHP“ für Luftfahrzeuge bis zu einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.730kg ermöglicht.

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