Frist zur Umsetzung des Cessna-SID verlängert

Frist zur Umsetzung des Cessna-SID verlängert

Veröffentlicht von , 12. Mai 2017

Mit der NfL-2-41-14 wurde am 25. Juni 2014 durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Frist für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Supplemental Inspection Document (SID) für die Muster und Baureihen 100/200 des Herstellers Cessna Aircraft Company auf den 31. Dezember 2015 festgesetzt.

Durch die Veröffentlichung der EASA Opinion No. 05-2016  gab es weitere Vorschläge zu Änderungen für ELA1 und ELA2 Luftfahrzeuge, die sich im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1321/2014 befinden. Diese sehen, neben weiteren Neuerungen, die Einführung eines Teil-ML vor, der eine „Selbsterklärung für das IHP“ für Luftfahrzeuge bis zu einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.730kg ermöglicht.

Seit 2015 haben Halter von ELA1 Flugzeugen mit In-Kraft-Treten der VO (EU) Nr. 2015/1536 bereits die Möglichkeit einer solchen Selbsterklärung wahrgenommen (gemäß Teil-M M.A.302h). Das LBA geht davon aus, dass nach Veröffentlichung des angekündigten Teil-ML auch Halter von Cessna-Luftfahrzeugen bis zu einem MTOM von 2.730kg von einer entsprechenden EU-Verordnung im gleichen Maße Gebrauch machen.

Aus diesem Grund verlängert das LBA die Frist zur Umsetzung der SID unter den Vorausssetzungen gemäß Punkt 2 der NfL-2-41-14 bis zum 30. Juni 2018.