ED-R „Köln“ und „Humboldt“ rechtmäßig?

Text: Patrick Kreimer, Rechtsanwalt / Karten: Deutsche Flugsicherung

ED-R „Köln“ und „Humboldt“ rechtmäßig?

Veröffentlicht von , 02. Juli 2019

Text: Patrick Kreimer, Rechtsanwalt / Karten: Deutsche Flugsicherung

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Zwei Große Luftsperrgebiete wurden eingerichtet, um den Türkischen Präsidenten Erdogan bei seinem Deutschland-Besuch im September 2018 zu schützen. Zu Recht, beschied Ende Juni ein Gericht. Dennoch war die Klage wichtig.

„Die Klage ist ein starkes Signal um zu zeigen, dass wir für die Rechte rund um unseren „Sportplatz Luftraum“ kämpfen und macht deutlich, dass wir ein selbstbewusster Lobbyverband für die Interessen des deutschen Luftsports sind!“ Stefan Klett, Präsident Deutschen Aero Club und AEROCLUB | NRW

Luftsperrgebiet ED-R „Köln“

Am Samstag, 29. September 2018, einem Spätsommertag mit bestem VFR-Flugwetter war anlässlich des Besuches des türkischen Staatspräsidenten Erdogan zur Eröffnung der DITIB-Moschee in Köln-Ehrenfeld das Luftsperrgebiet ED-R „Köln“ eingerichtet worden. In einem Gebiet mit einem Radius von 30 NM um den Flughafen Köln/Bonn war ab 12.00 Uhr local bis in den frühen Abend, verkürzt gesagt, jegliche allgemeine Luftfahrt unterhalb von FL100 bzw. 10.000 ft untersagt, einschließlich Segelflug, Ballonfahrt, Hängegleiter und Modellflug. Ebenfalls aus Anlass des Staatsbesuches war in Berlin das Luftsperrgebiet ED-R „Humboldt“ mit gleicher Größe angeordnet worden.

Kläger des Verfahrens

Aufgrund erheblicher Zweifel an der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer so weitgehenden Einschränkung der Allgemeinen Luftfahrt hatte das Präsidium des AEROCLUB | NRW e.V. einstimmig beschlossen durch Übernahme der Prozesskosten vier Kläger bei einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit der temporären Einrichtung der ED-R Köln zu unterstützen. Kläger war der Betreiber eines im Sperrgebiet ansässigen UL-Luftfahrtunternehmens mit mehreren Flugzeugen, welches an besagtem Tag mit Aufträgen für Bannerschlepps und Rundflüge komplett ausgebucht war, jedoch aufgrund des angeordneten Sperrgebietes alle Flüge absagen musste. Weiter klagte ein Luftsportverein, der innerhalb der ED-R „Köln“ ein ausschließlich für Windenstart zugelassenes Segelfluggelände betreibt sowie zwei Privatpiloten (Segelflug und PPL-A sowie PPL-A – IR), die fliegerisch innerhalb der ED-R ansässig sind.

Alle vier Kläger des Verfahrens gegen die ED-R Köln wurden durch den Justiziar des AEROCLUB | NRW e.V., Rechtsanwalt Patrick Kreimer aus Essen, vertreten.

Parallel klagte die Flugplatzgesellschaft Schönhagen mbH, vertreten durch den Vizepräsidenten der AOPA Germany, Rechtsanwalt Jochen Hägele aus Stuttgart, gegen die Einrichtung der ED-R Humboldt in bzw. um Berlin. Der Flugplatz Schönhagen befindet sich innerhalb des 30NM-Radius der ER-R Humboldt.

Die Rechtsanwälte Hägele und Kreimer sind beide langjährig Mitglieder im Arbeitskreis der fliegenden Juristen und Steuerberater (AJS) in der AOPA Germany.

Mündliche Verhandlung

Am 27. Juni 2019 fand nun die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt. Die Verfahren betreffend die ED-R Köln und die ED-R Humboldt wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

An der Verhandlung nahmen neben den Rechtsanwälten Kreimer und Hägele der Geschäftsführer der Flugplatzgesellschaft Schönhagen, Herr Dr-Ing. Klaus-Jürgen Schwahn teil sowie einer der Kläger gegen die die ED-R Köln, Herr Stefan Klett, zugleich Präsident des AEROCLUB | NRW e.V. sowie Präsident des Deutschen Aero Club e.V. – DAeC. Zur weiteren Unterstützung waren anwesend der Vorsitzende der Motorflugkommission des AEROCLUB | NRW e.V. Herr Volker Engelmann sowie (formal als Zuschauer) Herr Habbo Brune, Vorsitzender des Bundesausschusses Unterer Luftraum (BAUL) im DAeC und ferner der Vorsitzende des Luftfahrtverband Berlin e.V., Herr Martin Pleizier. 

Die in beiden Verfahren beklagte Bundesrepublik Deutschland war vertreten durch zwei Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland wurden begleitet von einem an der damaligen Einsatzplanung zur ED-R Köln beteiligten Polizeihauptkommissar der Fliegerstaffel der Polizei NRW in Düsseldorf sowie von einem Polizeidirektor und drei weiteren Polizisten der Polizei Berlin, die seinerzeit ebenfalls beteiligt waren.

Alleine der Umstand, dass für die Beklagtenseite insgesamt sieben Personen zur Gerichtsverhandlung kamen, verdeutlicht, welche Bedeutung der Angelegenheit dort beigemessen wird. 

Die mündliche Verhandlung dauerte insgesamt fast zwei Stunden. Sie begann – wie üblich – mit der Darstellung des streitigen Sachverhaltes durch das Gericht. Sodann erläuterte der Vorsitzende Richter Schubert sehr ausführlich die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts. Anschließend erhielten die Kläger sowie die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme. 

Die Kläger hatten in den vorbereitenden Schriftsätzen umfassend gegen die Notwendigkeit und gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen argumentiert. Unter anderem war vorgetragen, dass das Gefahrenpotential kleiner Flugzeuge der allgemeinen Luftfahrt und insbesondere von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Modellflugzeugen sehr gering ist und dass es keinerlei konkrete Hinweise für eine Anschlagsgefahr aus diesem Bereich gab. Weiter hatten die Kläger argumentiert, dass die Anordnung der Sperrgebiete die Sicherheit nicht gewährleisten kann, wenn zugleich Passagierjets der gewerblichen Luftfahrt ungehindert die Verkehrsflughäfen innerhalb der Sperrgebiete anfliegen durften. Die verherenden Anschläge in den USA am 11.09.2001 waren schließlich nicht mit Flugzeugen der Allgemeinen Luftfahrt verübt worden, sondern mit Linienflugzeugen renommierter Fluggesellschaften.

Weiter hatten die Kläger in den vorgerichtlichen Schriftsätzen detailliert auf die anlässlich der Münchener Sicherheitskonferenz und des Oktoberfestes eingerichteten Sperrgebiete verwiesen. Diese haben einen Radius von lediglich 3 NM, also einem Zehntel des Radius der ED-R Köln und Humboldt, ergänzt um eine darum eingerichtete RMZ mit 9 NM Radius. Es erschließt sich nicht, warum ein Sperrgebiet dieses Ausmaßes in München genügt, in Berlin und Köln jedoch nicht. In Berlin kommt noch hinzu, dass sich um das Regierungsviertel herum ohnehin das dauerhaft eingerichtete ED-R 146 befindet mit einem Radius von 3 NM und einer lateralen Ausdehnung von GND bis 5.000 ft MSL.

Für den Flugplatz Schönhagen war ferner argumentiert worden, dass als milderes Mittel zumindest Abflüge aus dem Sperrgebiet heraus in einem bestimmten Korridor hätten zugelassen werden können und müssen, ohne das sich hierdurch eine nennenswert höhere Gefährdung hätte ergeben können.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte das Gericht, dass die sogenannten Einrichtungen des Staates des Schutzes bedürfen. Hierzu gehört auch die Einladung eines ausländischen Staatsgastes, dessen Sicherheit während des Besuches gewährleistet sein muss. Besondere Maßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesem Zusammenhang erfordern konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr. Allerdings sind an diese konkreten Anhaltspunkte nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Angesichts der für das Gericht nachvollziehbaren sehr hohen Gefährdung von Staatspräsident Erdogan, sei vorliegend von einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. Es sei daher zulässig, wenn unter Anwendung von § 17 LuftVG die Sperrung von Lufträumen angeordnet wird, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen.

Anordnung besonderer Schutzmaßnahme zulässig

Da die Anordnung besonderer Schutzmaßnahmen im Falle des Staatsbesuches grundsätzlich zulässig war, gehe es im nächsten Schritt um die Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, ob also die hier ergriffenen Maßnahmen geeignet und notwendig waren, um das angestrebte Ziel – hier die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und als Teil dessen der Schutz eines hoch gefährdeten Staatsgastes vor Terrorangriffen – zu erreichen. Auch diese Verhältnismäßigkeit sieht das Gericht im Ergebnis gewahrt. Staatspräsident Erdogan gehöre zu den weltweit am meisten gefährdeten Personen. Die von den Vertretern der Bundesrepublik Deutschland näher erläuterten Maßnahmen seien notwendig und auch geeignet um einerseits zu verhindern, dass potentielle Attentäter sich nähern, und andererseits um den Luftraum für Einsatzmaßnahmen der Sicherheitskräfte frei und übersichtlich zu halten.

Es war deutlich zu erkennen, dass das Gericht die von den Klägern vorgetragenen Argumente gegen die Verhältnismäßigkeit gründlich geprüft und abgewogen hat. Dies kam auch in der weiteren Erörterung mit den Vertretern der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Alle Einzelheiten der mündlichen Erörterung hier wiederzugeben würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Aus dem schriftlichen Urteil, welches in einigen Wochen vorliegen wird, wird hierzu einiges mehr nachzulesen sein.

Herausgreifen möchte ich hier noch den Vortrag der Vertreter der Bundesrepublik, dass solche Sperrgebiete nur sehr vereinzelt angeordnet würden. In jüngster Zeit habe es mehrmals Jahre gegeben, in denen solche Sperrgebiete überhaupt nicht angeordnet waren. In anderen Jahren sei dies in Berlin und gelegentlich auch an anderen Orten ein bis dreimal pro Jahr anlässlich von Staatsbesuchen hoch gefährdeter Personen notwendig gewesen. Dies möge nach Ansicht des Ministeriums verdeutlichen, dass solche Maßnahmen nicht leichtfertig verhängt würden, sondern die Notwendigkeit stets gründlich geprüft werde.

Klage abgewiesen

Die mündliche Verhandlung endete mit dem Hinweis, dass das Gericht die Sache nun noch einmal beraten und sodann ein Urteil verkündet würde. Ich habe am Morgen nach der mündlichen Verhandlung mit dem Vorsitzenden Richter telefonieren können. Dieser bestätigte, dass unsere Klage, wie nach der mündlichen Verhandlung zu erwarten war, abgewiesen wurde. Ebenso die Klage der Flugplatzgesellschaft Schönhagen mbH. 

Es ergab sich dann noch ein sehr interessantes, längeres Gespräch mit Richter Schubert: Er wies von sich aus darauf hin, dass die Erhebung der Klage nach seiner privaten Ansicht gleichwohl richtig und sinnvoll war, auch wenn seine Kammer diese abgewiesen habe. Aus seiner Sicht sei deutlich geworden, dass die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland keineswegs ihrer Sache stets sicher sein konnten. Gerade der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass solche Sperrgebiete nur selten angeordnet würden, zeige, dass die Behörden mit solchen Verfahren unter einen erhöhten Rechtfertigungsdruck kommen. Es sei dann aber auch wichtig, dass Klagen wie vorliegend erhoben werden, damit dieser Druck bleibt und die Behörden stets wissen, dass eine richterliche Überprüfung erfolgen kann, die bei Sachverhalten, die vielleicht nur geringfügig von dem Vorliegenden abweichen, mit einem anderen Ergebnis enden könne.

Kläger prüfen Berufung

Diese Äußerung des Richters ist bemerkenswert, da sie zu 100% die Überlegungen der Kläger des „Kölner“ Verfahrens bestätigt. Diesen war klar, dass die Erfolgsaussichten in diesem Verfahren bestenfalls bei 50/50 liegen. Gleichwohl ist eine gerichtliche Überprüfung wichtig und dies nicht nur, weil das Verfahren auch mit einem anderen Ergebnis hätte enden können, sondern weil ein Gerichtsverfahren die Behörden zwingt, die Notwendigkeit der Maßnahmen noch einmal zu reflektieren und stets gründlich zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Berlin ist die Berufung zulässig. Ob Berufung eingelegt wird, werden die Kläger prüfen und entscheiden, wenn die schriftliche Begründung vorliegt.