Die "neuen" europäischen Prüferlizenzen

Text, Grafische Darstellungen: Emil Pluta

Die "neuen" europäischen Prüferlizenzen

Veröffentlicht von , 29. Januar 2020

Text, Grafische Darstellungen: Emil Pluta

Luftrechtliche Änderungen ereilen uns des Öfteren. In diesem Artikel wollen wir unsere Mitglieder über Änderungen bezüglich der Prüferlizenzen, also den Lizenzen des freigabeberechtigten Personals, und die Hintergründe informieren.

Abb.: 1, Kompakte Übersicht der Umwandlungen gemäß EU VO 2018/1142

Das Luftfahrt-Bundesamt hat einen Umwandlungsbericht (Quelle 1) veröffentlicht. Dieser wurde mit Spannung erwartet, weil auch die Berechtigungen aus dem Technischen Ausweis für eine Umwandlung infrage kommen.

Der Hintergrund liegt in der Verankerung der Technischen Ausweise des DAeC in einem Gesetz: Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät:

Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend […] dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang [Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer] durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen.“ (§ 12 I LuftGerPV)

Dazu sei gesagt: Keine zu großen Erwartungen! Der Berechtigungsrahmen für Inhaber/innen des Technischen Ausweises wird nur geringfügig erweitert.

Am Ende des Textes sind die jeweiligen (Luftrecht) Quellen nochmal mit Verlinkung zur persönlichen Recherche aufbereitet.

Abb.: 2, Übersicht der nationalen Lizenzkategorien, die gemäß der europäischen
Vereinheitlichungen zur Umwandlung infrage kommen

Gemäß der Grafik sind von den Umschreibungen die bisher nationalen Lizenzen betroffen, neben den Technischen Ausweisen eben auch die Berechtigungen der Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), die bisher bspw. mit der Klasse 3 unter anderem die Instandhaltung unserer Segelflugzeuge und Motorsegler geprüft und freigegeben haben.

Ab wann…

… sind die neuen Regelungen gültig? Seit dem 01.10.2019 geltend existieren bereits Prüfer/innen mit einer neuen europäischen L-Lizenz. Es gibt für die Umwandlung der Lizenzen eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020. In diesem Zeitraum sind beide Lizenzen, alt und neu, gültig. Ab dem 01.10.2020 verfällt die Gültigkeit der nationalen Lizenzen des freigabeberechtigten Personals (Klasse 1 und 3) und nur noch die L-Lizenzen sind gültig.

Abb.: 3, Zeitstrahl zur Darstellung der zeitlichen Übergangsfrist

Welche Lizenzen…

… und welche Prüfer (= freigabeberechtigtes Personal, engl. Certifying Staff) sind von der Verordnung betroffen? Dies ist an der Luftfahrzeug-Kategorie zu ermitteln und einfach geregelt:

„Freigabeberechtigtes Personal, qualifiziert über nationale Anforderungen für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge und Hubschrauber, […] kann insofern etwaige Rechte auf Grundlage dieser nationalen Qualifikationen ab dem 01.10.2020 nicht mehr ausüben“ (Zitat aus dem LBA Umwandlungsbericht (Quelle 1)).

Der Part-66 regelt bereits Prüferlizenzen und zugehörige Anforderungen für andere
Luftfahrzeugkategorien und auch die Großluftfahrt.

Download

Gesamtbeitrag Die „neuen“ europäischen Prüflizenzen

Dieser als PDF hinterlegte vollständige Gesamtbeitrag enthält ausführliche Informationen zu Prüfer von Luftfartgerät (PvL), denTechnische Ausweise und den „neuen“ L-Lizenzen gem. Part-66 und ist auch im Downloadbereich der Technik hinterlegt.

Ansprechpartner

emil-pluta_tm-1

Emil Pluta
Vizepräsident Technik
E pluta@aeroclub-nrw.de