Lockerungen in der CoronaSchVO

Lockerungen in der CoronaSchVO

Veröffentlicht von , 08. März 2021

Mit Wirkung zum Montag, 8. März 2021, tritt erneut eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die aktuell veröffentlicht wurde, siehe

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März. Im Folgenden erläutern wir für euch in Kurzform die neuen Regeln. Diese Information beruht auf einen Wortlaut unseres starken Partners, dem LSB NRW, der sich mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt hat.

§ 9 der CoronaSchVO verbietet zwar einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

  • Personen allein
  • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
  • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch einen Trainerin oder Übungsleiter*in ist möglich.

Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,

  • die Regeln strikt einzuhalten,
  • unverändert vorsichtig zu agieren,
  • unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Dem schließen wir uns natürlich an, liebe Vereine, es gilt selbstverständlich wie immer, seid besonnen, verantwortungsvoll und sicherheitsbewusst. Die Öffentlichkeit nimmt uns Luftsportler besonders intensiv wahr, im Guten wie im Schlechten.

Safety first, in der Luft wie auch am Boden.