Aufschub für Modellflieger

Text: Bundeskommission Modellflug DAeC e.V.

Aufschub für Modellflieger

Veröffentlicht von , 19. März 2021

Text: Bundeskommission Modellflug DAeC e.V.

Das neue EU-Luftrecht ist seit dem 1. Januar grundsätzlich für alle UAV-Betreiber zur Anwendung gekommen. Für Mitglieder der Verbände DAeC und DMFV gilt allerdings eine Ausnahme. Für sie wird das neue EU-Luftrecht erst ab dem 1. Januar 2023 maßgeblich werden. Für Modellflieger wäre somit zum 1. Januar 2021 nur die Registrierungspflicht gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 verpflichtend.

Allerdings hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) diese Registrierungspflicht bis einschließlich 30. April 2021 ausgesetzt.

Für den Modellflug im Verbandsrahmen finden also wie bisher die bekannten nationalen Regelungen in §§ 21a und b LuftVO Anwendung. Kenntnisnachweise und Betriebserlaubnisse bleiben gültig.

Der Flugbetrieb für unsere Mitglieder findet nicht in der Open Category A3 der EU-Regelungen statt. Somit ist auch das Ablegen des neuen Kompetenznachweises beim LBA („kleiner Drohnenführerschein“) nicht erforderlich.

Sobald es seitens des LBA möglich ist, werden die beiden Verbände die Sammelmeldungen abgeben, sodass jeder Modellflieger spätestens bis zum 1. Mai 2021 seine Registrierungsnummer vom LBA erhalten kann.

Jeder Modellflieger muss dann diese eID auf seinen Flugmodellen mit mehr 250 Gramm Startmasse anbringen. Es ist kein feuerfestes Schild oder dergleichen erforderlich. Es reicht die Angabe der Registrierungsnummer etwa mit Filzstift an einer gut lesbaren Stelle auf dem Flugmodell. Die Angabe muss nicht außen am Modell geschehen.

Bis 1. Januar 2023 wird es Aufgabe der Modellflugverbände sein, Betriebserlaubnisse für den Modellflug zu erreichen, der jeweils in ihrem Verbandsrahmen stattfinden.