Corona Update

Text: LSB NRW e.V.

Corona Update

Veröffentlicht von , 30. März 2021

Text: LSB NRW e.V.

Seit dem 29. März greift in den unten aufgeführten 31 Städten und Kreisen die sogenannte „Corona-Notbremse“ vom 26. März. Die Entwicklung inklusive der etwaigen Verfahrensanweisung ist extrem dynamisch. Was die „Corona-Notbremse“ für den Sport in diesen 31 Städten und Kreisen bedeutet, erfahren Sie hier.

Mögliches Sporttreiben von Einzelpersonen und Personen aus einem bis zwei Haushalten auf Sportanlagen im Freien:

  • Personen allein
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
  • Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch ein/e Trainer:in oder Übungsleiter:in ist möglich.

Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Liste der 31 Kreise und kreisfreien Städte mit Notbremse

(Stand: 29.3.2021)

  1. Städteregion Aachen
  2. Stadt Bochum
  3. Kreis Borken
  4. Stadt Dortmund
  5. Stadt Duisburg
  6. Kreis Düren
  7. Ennepe-Ruhr-Kreis
  8. Stadt Essen
  9. Kreis Euskirchen
  10. Stadt Gelsenkirchen
  11. Stadt  Hagen
  12. Kreis Herford
  13. Stadt Herne
  14. Kreis Kleve
  15. Stadt Köln
  16. Stadt Krefeld
  17. Stadt Leverkusen
  18. Kreis Lippe
  19. Märkischer Kreis
  20. Kreis Mettmann
  21. Kreis Minden-Lübbecke
  22. Stadt Mülheim an der Ruhr
  23. Oberbergischer Kreis
  24. Stadt Oberhausen
  25. Kreis Recklinghausen
  26. Stadt Remscheid
  27. Rhein-Erft-Kreis
  28. Kreis Siegen-Wittgenstein
  29. Stadt Solingen
  30. Kreis Wesel
  31. Stadt Wuppertal

Die hier genannten 31 Kreise und kreisfreien Städte können abweichend anordnen, dass statt der in diesem Beitrag beschriebenen Einschränkungen die Beibehaltung der vor dem 29. März grundsätzlich geltenden Regeln von einem tagesaktuell bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig gemacht wird.

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