[Update] CoronaSchVO, 19.03.2022

[Update] CoronaSchVO, 19.03.2022

Veröffentlicht von , 22. März 2022

Seit Samstag,19.3.2022 ist auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen.

Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

  • Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
  • Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

  • Bis 1000 Personen: (drinnen)
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
  • Bis 1000 Personen: (draußen)
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Keine Maskenpflicht
  • Über 1000 Personen (drinnen):
    • 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
  • Über 1000 Personen (draußen):
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Keine Maskenpflicht

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