Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle in Kontrollzonen von Verkehrsflughäfen

Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle in Kontrollzonen von Verkehrsflughäfen

Veröffentlicht von , 02. Mai 2017

Mit der NfL 1-1023-17 veröffentlicht die Deutsche Flugsicherung (DFS) eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) innerhalb von Kontrollzonen von internationalen Verkehrsflughäfen mit einer DFS-Flugplatzkontrolle gemäß § 31 Abs. 3 LuftVO .
Die hier angesprochene Allgemeinverfügung betrifft Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

Gemäß Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 haben Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Für Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb eines kontrollieren Luftraumes benötigt der Betreiber eine Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. & Nr. 5 LuftVO. Diese Flugverkehrskontrollfreigabe regelt den Aufstieg eines Modells unter bestimmten Auflagen und/oder Bestimmungen. Diese kann jedoch auf Grund von einem erhöhten Verkehrsaufkommen oder aus Sicherheitsgründen jederzeit wiederrufen werden.

Flugmodelle

Mit der NfL 1-1023-17 wird eine Flugverkehrskontrollfreigabe für Flugmodelle (nicht unbemannte Luftfahrtsysteme!) mit einer maximalen Startmasse von 5Kg erteilt, sofern sie

  • in einer Entfernung von mindestens 1,5Km zur nächsten Flugplatzbegrenzung betrieben werden,
  • eine Flughöhe von 50m über Grund nicht überschreiten,
  • keinen Formationsflug mit Flugmodellen betreiben und
  • nicht automatisch betrieben werden.

Die Auflagen für den vorgenannten Betrieb sehen es vor, dass

  • das Flugmodell während des gesamten Betriebs mit bloßem Auge in direkter Sichtweite des Betreibers ist,
  • der Luftraum vom Betreiber oder einer weiteren Person in unmittelbarer Nähe auf weiteren Flugverkehr hin beobachtet wird,
  • Flugmodelle, die außer Kontrolle geraten, unmittelbar der zuständigen Flugplatzkontrollstelle per Telefon gemeldet werden und
  • die Flugmodelle bei Notfällen, Unfällen oder Großschadensereignissen unmittelbar zu landen sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

Unbemannte Luftfahrtsysteme

Eine Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer maximalen Startmasse von 25Kg wird mit der NfL 1-1023-17 erteilt, sofern sie

  • in einer Entfernung von mindestens 1,5Km zur nächsten Flugplatzbegrenzung betrieben werden,
  • eine Flughöhe von 50m über Grund nicht überschreiten,
  • keinen Formationsflug betreiben und
  • nicht automatisch betrieben werden.

Die Auflagen für den vorgenannten Betrieb sehen es vor, dass

  • das unbemannte Luftfahrtsystem während des gesamten Betriebs mit bloßem Auge in direkter Sichtweite des Betreibers ist,
  • der Luftraum vom Betreiber oder einer weiteren Person in unmittelbarer Nähe auf weiteren Flugverkehr hin beobachtet wird,
  • unbemannte Luftfahrtsysteme, die außer Kontrolle geraten, unmittelbar der zuständigen Flugplatzkontrollstelle per Telefon gemeldet werden und
  • die unbemannten Luftfahrtsysteme bei Notfällen, Unfällen oder Großschadensereignissen unmittelbar zu landen sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

 

Individuelle Flugverkehrsfreigaben

Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme können innerhalb von Kontrollzonen erteilt werden, werden jedoch gegenüber SAR-Flügen, Flügen von Feuerwehr und Polizei und Ambulanz-Flügen nachranging behandelt und können jederzeit wiederrufen werden. Solche individuellen Freigaben werden nötig, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten werden können und werden am jeweiligen Flugtag durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle mit Auflagen erteilt. Die Vorlaufzeit hierfür beträgt in der Regel 10 Werktage und muss bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle in schriftlicher Form eingereicht werden.