Richtigstellung der Falschaussage

Richtigstellung der Falschaussage

Veröffentlicht von , 07. März 2019

Wie aus vielen Pressemeldungen zu entnehmen ist, soll der Pilot des Heißluftballons, der sich im September 2018 in Bottrop in den Erdleiter einer Hochspannungsleitung verfing, keine gültige Lizenz gehabt haben. Diese Aussage ist falsch.

Sehr wohl hatte der Pilot, nach Europarecht, eine gültige Lizenz und war berechtigt mit dem Heißluftballon zu fahren.

Siehe hierzu:
VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)

a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;

Aus dem Zwischenbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (Aktenzeichen BFU18-1464-7X) geht unter „Angaben zum Luftfahrzeug“ hervor, dass dieses privat betrieben wurde. Für den privaten Betrieb besteht keine Altersgrenze.

Die Freiballonkommission hat die entsprechenden Agenturen angeschrieben und darum gebeten, die Presseberichte zu korrigieren. Für Rückfragen steht der Vorsitzende der Freiballonkommission NRW, Wilhelm Eimers, zur Verfügung