Text, grafische Darstellungen: Emil Pluta, Vizepräsident Technik
Text, grafische Darstellungen: Emil Pluta, Vizepräsident Technik
Wer sollte die Umschreibung beantragen?
Seit mehr als einem Jahr (01.10.2019) lassen sich die Technischen Ausweise in europäisch vereinheitlichte L-Lizenzen umwandeln. Warum nur diejenigen Ausweis-Inhaberinnen und -Inhaber umschreiben sollten, die in Zukunft intensiv in der Werkstattarbeit beteiligt sind, lest ihr im Folgenden.
Grundsätzlich können alle Inhaberinnen und Inhaber eines durch einen DAeC-Landesverband ausgestellten Technischen Ausweis diese Umschreibung durchführen. Eine entsprechende Veröffentlichung zum Thema L-Lizenzen findet ihr auf der Website oder unten als Link (1).
Darüber hinaus empfehlen wir sehr stark einen Blick in den Umwandlungsbericht des Luftfahrt-Bundesamtes zum Thema „Umwandlung nationaler Prüflizenzen“. (3)
Die Beantragung der Umschreibung haben wir für unsere Mitglieder in Form einer Ausfüllanleitung bereits zusammengefasst. (2)
Im Dokument haben wir uns dafür ausgesprochen, dass alle Ausweis-Inhaberinnen und -Inhaber umschreiben sollten.
An dieser Stelle wollen wir Empfehlungen aussprechen, für wen eine Umschreibung „wirklich“ lohnt. Denn Freigaben mit der L-Lizenz sind nicht vergleichbar mit der Durchführung einer Instandhaltung mit einem Technischen Ausweis.
Die L-Lizenzen haben deutlich strengere Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Berechtigung und daher zunächst die eindringliche Empfehlung: Schreibt nur auf eine L-Lizenz um, sofern ihr in Zukunft konstante Tätigkeit im Bereich der Instandhaltung und verbundenen Freigaben anstrebt.
Werkstattleiter haben den Vorteil, dass sie einen Zugewinn an Berechtigungen erlangen mit der Umschreibung auf eine L-Lizenz. Beschränkt auf die Bauweise dürfen sie im Bereich der nicht-komplexen Instandhaltung Freigaben tätigen. Ausschlüsse gibt es jedoch auch hier, weswegen man nicht von einem vergleichbaren Berechtigungsrahmen wie bei den ehemaligen „Prüfer Klasse 3“ sprechen kann.
Vorteile:
Nachteile:
Exkurs: 3 Ebenen der Instandhaltung definieren, wer die Freigabe der Instandhaltungsmaßnahme durchführen darf:
Die entsprechenden Anlagen können in der Verordnung, unten verlinkt (5), auf Seiten 67 und 68 nachgelesen werden. Darüber hinaus gibt es im AMC-Material zur Anlage II eine konkrete Taskliste ab Seite nachzulesen (4).
Die Zellenwarte haben kaum Zugewinn an Berechtigungen. Die Ausübung der L-Lizenz ist ausschließlich auf den Rahmen des ML.A.803 beschränkt, was der eingeschränkten Pilot/Owner Instandhaltung entspricht. Damit fällt hingegen die Forderung weg, dass die/der Durchführende nicht mehr als Eigentümer/Halter des entsprechenden Luftfahrzeugs auftreten muss.
Vorteile:
Nachteile:
Exkurs: Welche Bedingungen sind an die Freigaben des Pilot/Owner (dt.: Piloten/Eigentümer) gestellt:
Die Motorenwarte haben wie auch schon die Zellenwarte kaum Zugewinn an Berechtigungen. Die Ausübung der L-Lizenz ist ausschließlich auf den Rahmen des ML.A.803 beschränkt, was der eingeschränkten Pilot/Owner-Instandhaltung entspricht. Damit fällt hingegen die Forderung weg, dass die/der Durchführende nicht mehr als Eigentümer/Halter des entsprechenden Luftfahrzeugs auftreten muss. Sondern mit der L-Lizenz dürfen im Bereich der Motoren-Instandhaltung entsprechend der Berechtigungen.
Vorteile:
Nachteile:
Hierzu holen wir zunächst kurz aus. Der Part-66, dem Anhang III der EU VO 1321/2014, ist die rechtliche Grundlage für das Freigabeberechtigte Personal. Das Einlesen und Durcharbeiten dieses Verordnungsteiles sind ebenfalls wärmstens empfohlen. Hierzu eignen sich besonders die „Easy Access Rules“ der EASA, die ebenfalls unten verlinkt sind (4).
Im § 66.A.20 (b) werden die Ausübungsvoraussetzungen definiert. Hierbei gilt, wie auch bei den Fluglizenzen, dass bei zu wenig Praxis, die Gültigkeit der L-Lizenz verfällt. Die L-Lizenz wird damit nicht direkt eingezogen, jedoch muss die Inhaberin oder der Inhaber bei einer entsprechenden Stichprobenkontrolle durch das LBA oder autorisierte Stelle entsprechende Nachweise über die Tätigkeiten erbringen können. Dazu hier ein Ausschnitt aus dem AMC Material (AMC 66.A.20 (b) (2) Privilegs).
Anhand dieses Paragraphen wollen wir die L-Lizenzen Inhaberinnen und Inhaber erinnern, dass Tätigkeiten nachvollzogen werden müssen und die entsprechenden Ausübungsvoraussetzungen bestehen.
Für alle Interessenten und diejenigen, die bereits auf eine L-Lizenz umgeschrieben haben, raten wir zu einer Teilnahme am Workshop „Fortbildung L-Lizenz“, der aufgrund von Corona in das neue Jahr geschoben werden musste. Hier werden für die Tätigkeit relevante Informationen vermittelt.
Bei Fragen zu den L-Lizenzen:
Emil Pluta, VP Technik, E-Mail: pluta@aeroclub-nrw.de