Korrekt arbeiten als Pilot/Owner!

Text, Grafiken: Emil Pluta, Vizepräsident Technik

Korrekt arbeiten als Pilot/Owner!

Veröffentlicht von , 25. März 2021

Text, Grafiken: Emil Pluta, Vizepräsident Technik

Von der Instandhaltung bis zur Freigabe: Die drei Ebenen der Instandhaltung

Die Begrifflichkeit Pilot/Owner ist vermutlich Pilotinnen und Piloten der Privatfliegerei ein Begriff. Dennoch ist meist unklar, welche Maßnahmen hierunter fallen und wie eine Instandhaltung an dieser Stelle durchgeführt und freigegeben werden muss.

Im folgenden Artikel wollen wir ein paar Hilfen an die Hand geben, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu haben, wenn eine Maßnahme als Pilot/Owner durchgeführt werden soll.

Die drei Ebenen der Instandhaltung

Der folgende Text bezieht sich auf die Instandhaltung gemäß Part-ML. Eine weitere Einschränkung wird getroffen, sodass nur an ELA 1 Luftfahrzeugen nach diesen Anweisungen eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werde können.

Im Rahmen der Instandhaltung wird der Umfang einer Maßnahme in drei Kategorien eingeteilt. Diese Kategorisierung wird, wenn nicht bereits vom Hersteller explizit eingestuft, vom Europäischen Verordnungsrahmen festgesetzt. Maßgeblich ist hier die EU VO 1321/2014, die im Jahr 2020 durch die Durchführungsverordnung 2019/1383 [Quelle 1] maßgebliche Änderungen erfahren hat. Seitdem führen wir Instandhaltung gemäß Part-ML durch.

Die Ebene der Pilot/Owner also Pilot-Eigentümer Instandhaltung wird dabei als die „unterste“ Ebene angesehen, da hier die geringste Anzahl an erlaubten Instandhaltungsmaßnahmen vorliegt.

Welche Qualifikation ist erforderlich?

Die Anforderungen zur Durchführung und Freigabe einer Pilot-Owner Instandhaltungsmaßnahme sind im Paragraph ML.A.803 a) [siehe auch Quelle 2] gelistet und in folgender Grafik dargestellt:

Die Anlage II des Part-ML (ehemals Anlage VIII des Part-M) dienen uns als Orientierung, nachdem wir unsere Lizenzkategorie geprüft haben und im Falle eines Vereins vom Vorstand für die Pilot-Owner-Freigabe bestimmt wurden.

Nicht jede Pilotin und nicht jeder Pilot sollte eine Eingeschränkte Instandhaltung als Pilot-Eigentümer durchführen! Die Anlage II fordert: Befähigung und Verantwortlichkeit [siehe auch Quelle 1]

  1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich
  2. Der Pilot/Eigentümer muss für die Ausführung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen

Welche Instandhaltungstätigkeiten sind erlaubt?

Anlage II des Part-ML als maßgebliche Grundlage
Im Folgenden wird aus der Verordnung zitiert, welche in Anlage II Punkt b) die erlaubten Maßnahmen beschreibt [siehe Quelle 1].
„Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.“

  • Sichtprüfungen und Kontrollen durch Messen sind grundsätzlich als Pilot-Owner erlaubt. Sofern in Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA/AD), bzw. meist in zugehörigen Technische Mitteilung (TM) oder Service Bulletin (SB) können die Freigabeberechtigungen auch auf Pilot/Owner erweitert werden. LTAs sind somit nicht ausschließlich durch Prüfer (= Freigabeberechtigtes Personal nach ML.A.801 a und b) erlaubt.

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. es handelt sich um kritische Instandhaltungsaufgaben;
  2. sie erfordern den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen;
  3. sie werden in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item (ALI) durchgeführt, sofern die Freigabe nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt ist;
    (siehe auch der Hinweis oben: maßgeblich ist, was der herausgebende Hersteller in seinen Unterlagen schreibt, also ob Pilot-Owner Freigaben möglich sind)
  4. sie erfordern die Verwendung von Spezialwerkzeugen oder kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmoment¬schlüssel und Crimpwerkzeuge);
  5. sie erfordern die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen (NDT), Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung);
  6. sie beinhalten unplanmäßige Sonderinspektionen (z. B. Kontrolle nach harter Landung);
  7. sie betreffen Systeme, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind;
  8. es handelt sich um eine komplexe Instandhaltungsaufgabe gemäß Anlage III oder um eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß Punkt ML.A.502(a) oder (b);
    (Welche Instandhaltungsaufgaben komplex sind kann in Quelle 1 ab Seite 68 nachgelesen werden)
  9. sie sind Teil der 100-Stunden- oder Jahresinspektion (in diesen Fällen wird die Instandhaltungsaufgabe mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit kombiniert, die von Instandhaltungsbetrieben oder unabhängigem freigabebe¬rechtigtem Personal durchgeführt wird).
    (die 100-Stunden- bzw. Jahreskontrolle ist nicht pauschal ausgenommen als Pilot/Owner! Viel mehr ist hier eine Unklarheit in der Übersetzung des englischen Verordnungstextes entstanden. Die Tätigkeiten der 100-Stunden-Kontrolle bzw. Jahresinspektion sind nur dann ausgeschlossen, wenn in diese in Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeitsprüfung stattfindet: „(9) it is part of the 100-h/annual check (for those cases the maintenance task is combined with the airworthiness review performed by maintenance organisations or independent certifying staff)“

Konkretisierung des Berechtigungsbereichs im AMC-Material
Im AMC-Material zur Anlage II gibt es eine ausführlichere Liste zur Beschreibung Pilot/Owner erlaubter Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind dabei in Tabellen nach der Luftfahrzeugkategorie sortiert. Hier ein Beispiel:

Das ganze lässt sich auch in den Easy Access Rules Quelle 2 nachlesen, da hier das AMC-Material – anders als im deutschen Verordnungstext – ergänzt ist.

Der Luftsportverband Bayern hat zusätzlich eine Übersetzung der alten Anlage VIII des Part-M vorgenommen. Da die Maßnahmen beim Übergang in den Part-ML nur geringfügig geändert wurden, kann die Übersetzung des LV Bayern als Orientierung für das korrekte Verständnis genutzt werden, siehe Quelle 3.

Instandhaltungsprogramm AMP

Die oben genannten Maßnahmen können nicht durch Angaben im AMP aufgeweicht werden! Dennoch lohnt es, die entsprechend erlaubte Freigabe einer im AMP genannten Maßnahme direkt mit dort zu notieren, sodass ersichtlich ist, welche Berechtigung die freigebende Person haben muss: Reicht Pilot-Owner oder muss es ein Prüfer sein?

Der krönende Abschluss: die Freigabebescheinigung

Auch als Pilot-Eigentümer muss nach erfolgreich durchgeführter Instandhaltung eine Freigabebescheinigung erstellt werden. Das „Release-to-Service“ bescheinigt die abgeschlossene Maßnahme. Folgende Forderungen sind zu erfüllen:

  • muss im Bordbuch eingetragen werden (handschriftlich oder per Vordruck)
  • Geforderter Inhalt: Angaben zur durchgeführten Instandhaltung, verwendete Instandhaltungsunterlagen (auch mit Verweis im Befund- und Arbeitsbericht), Datum, Identität/Name, Unterschrift, Nr. Pilotenlizenz

Die Freigabebescheinigung sollte folgendermaßen aussehen:

Ergänzung, falls das Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung geführt wird:

„Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.“ (Part-ML, Anlage II, Punkt c) )

Die Betreute CAMO bzw. CAO muss über die Maßnahme informiert werden. Hintergrund: Die Verantwortlichkeit für die Lufttüchtigkeit liegt bei der CAMO bzw. CAO, welche über die ordnungsgemäße Durchführung Bescheid wissen muss!

Zusammenfassung Pilot/Owner Instandhaltung

Ansprechpartner

Emil Pluta, VP Technik

Bei Fragen zum Thema Eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltung:
pluta@aeroclub-nrw.de

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