Motorflug und Ultraleichtflug während der Pandemie unter Berücksichtigung der CoronaSchVo (29.3.21)

Text: Volker Engelmann, Vorsitzender der Motorflugkommission NRW

Motorflug und Ultraleichtflug während der Pandemie unter Berücksichtigung der CoronaSchVo (29.3.21)

Veröffentlicht von , 31. März 2021

Text: Volker Engelmann, Vorsitzender der Motorflugkommission NRW

Eigenverantwortliches Fliegen erfordert Übung und folglich andauerndes Training. Hierzu ist es erforderlich, Aus- und Fortbildung auch während der Pandemie kontinuierlich aufrecht zu halten. Dazu bedarf es Vorkehrungen, die den Ausbildungs- und Übungsbedarf ebenso abdeckt, wie die Minimierung einer möglichen Verbreitung des Virus berücksichtigt. Das zuständige Ministerium in NRW hat diesen Aspekt der notwendigen Ausbildung und Inübunghaltung auf Nachfrage nochmals explizit bestätigt.

Flugplätze sind unter diesem Aspekt als „dazu notwendige Verkehrsinfrastruktur“ zu sehen.

Für die praktische Ausbildung sind hierzu die Vorgaben und Regelungen der Fahrschulen sinngemäß nutzbar, sofern es sich um selbststartende Flugzeuge und Luftsportgeräte handelt.

Für die Ausbildung im doppelsitzigen Flugbetrieb sind zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen und Vorkehrungen zu treffen, da hier die erforderlichen Abstandsregeln nicht immer dauerhaft einhalten werden können. Dieses ist nach der derzeit gültigen Coronaschutzverordnung durch den Erlasshalter so nicht explizit vorgesehen, da es sich hier um einen Randaspekt für eine kleinere spezielle Gruppe handelt. Daher bietet es sich an, in diesem Bereich, auch unter freiem Himmel, eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen, die den erhöhten Anforderungen der Coronaschutzverordnung entspricht (hier dann ausschließlich FFP 2 als Mindeststandard).

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass das Personal am Startbereich auf ein Minimum beschränkt bleibt und eine lückenlose Dokumentation aller Anwesenden vorgehalten wird, mit: Name, Vorname, Uhrzeit von bis, Telefonnummer und Emailadresse. Diese Listen sind 4 Wochen aufzubewahren.

Da in Folge der Dynamik der Pandemie den örtlichen Behörden mehr Kompetenzen, aber auch Pflichten eingeräumt wurden, wird dringend empfohlen, diese Vorgehensweise mit den örtlich zuständigen Behörden abzustimmen. (i.d.R. Ordnungs- bzw. Gesundheitsämter).

Sollte es die örtliche Behörde für notwendig erachten, Schnelltest vorzuschreiben, wäre dies ggf. auch unter Aufsicht eines Fluglehrers oder sonstiger beauftragter Person durch den Vorstand möglich, wenn diese Person vorher in die Handhabung der Schnelltestung eingewiesen wurde (z.B. durch medizinisches Fachpersonal oder Apotheke). Um keine unnötigen Kapazitäten an Schnelltests für anderer, dringender benötigte Testungen zu verbrauchen, könnte – in Absprache mit den Behörden vor Ort – ein Schnelltest am Samstag auch für den Sonntag noch ausreichend sein.

Es obliegt uns allen, die zuständigen Behörden vor Ort mit tragfähigen Konzepten in der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Wir als Landesverband können hierbei nur unterstützend tätig werden. Eigenverantwortliches Fliegen unter Beachtung der Coronaschutzverordnung bleibt hiervon unberührt.

Es ist unser aller Aufgabe, sicher und gesund durch die Pandemie zu kommen.

Volker Engelmann
Vorsitzender der Motorflugkommission NRW

LINK

Land NRW, 26.3.2021: CoronaSchVO in der ab dem 29.3.2021 gültigen Fassung (wesentliche Änderungen gegenüber der Vorfassung gelb markiert)