Corona Update, 28.5.21

Quelle: LSB NRW und Land NRW

Corona Update, 28.5.21

Veröffentlicht von , 28. Mai 2021

Quelle: LSB NRW und Land NRW

Heute, 28.5.21 tritt die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. In Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 beschreibt sie ein dreistufiges Öffnungsmodell. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums (www.mags.nrw) wird veröffentlicht, in welchen der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden.

Der Landessportbund NRW hat eine umfangreiche Informationen zum dreistufigen Öffnungsmodell für den Sport veröffentlicht. Unter anderem finden Sie hier auch eine übersichtliche Darstellung über die Vorgaben im Sport wo werden Tests benötigt

„Mitnahme“ von Erlaubnissen von Inzidenzstufe zu Inzidenzstufe

Wichtig ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden. Dies wurde von vielen Lesern:innen nicht nachvollzogen und deshalb hat der LSB in seiner Übersichtsdarstellung an einigen Stellen die Erlaubnisse der Vorstufen in der nächsten Stufe noch einmal explizit aufgeführt. So bleibt zum Beispiel die in Stufe 3 geltende Testfreiheit für kontaktfreien Sport mit bis zu 25 Personen draußen und Kontaktsport draußen von Kinder-/Jugendgruppen bis einschließlich 18 Jahre in den Stufen 2 und 1 selbstverständlich erhalten.

Tests

Grundsätzlich sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus. Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler:innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können. Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht zudem die Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen, benötigen eine zertifizierte Unterweisung.

Zuschauer:innen

Für die Nutzung von Angeboten sieht die CornaSchVO für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Das gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der Normalkapazität etc.).

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