Corona Update, 24.11.2021

Corona Update, 24.11.2021

Veröffentlicht von , 26. November 2021

Seit dem 24.11.2021 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung, die bis zum 21.12.2021 gültig ist.

Hinweis, Ausbildungsteam des AEROCLUB NRW

Voraussetzung für den Betrieb in den Sportvereinen sind derzeit die Vorgaben der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 24. November 2021). Als neuer Indikator wurde die Hospitalisierungsrate eingeführt. Abhängig von diesem Wert hält sich die Landesregierung vor in NRW weitere Verschärfungen oder Reduzierungen der Schutzmaßnahmen anzuordnen [§7 (2)].

BEGRIFFLICHKEITEN UND RELEVANTE GRUNDREGELN AUS DER CORONASCHVO NRW

  • Getestet/Testpflicht: max. 24h zurückliegender Antigen-Schnelltests oder 48h PCR-Test. Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen [§2 (8)]. Erst ab 16 Jahren brauchen Schüler einen entsprechenden Nachweis der Schule [§4 (8)]
  • 3G(-Regel/-Personen): Geimpft oder Genesen oder Getestet
  • 2G(-Regel/-Personen): Geimpft oder Genesen (Bei „2G plus“ zusätzlich mit Testpflicht)
  • Maskenpflicht: medizinische Masken („OP-Maske“) oder FFP2-Masken
  • A: Bildungs-, Freizeit- und Sportangebote nur für 2G Personen zulässig [§4 (2.3, 2.8)] Die entsprechenden Nachweise sind beim Zutritt der genannten Einrichtungen oder Angebote zu kontrollieren [§4 (6)]
  • B: Jeder ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt [§2 (1)]
  • C: Keine generelle Maskenpflicht in Innenräumen ohne Besucherverkehr [§3 (1)] oder bei der Sportausübung oder im privaten Luftfahrzeug [§3 (2)]
  • D: Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzregeln und wenn möglich der AHA-Regeln [§2]

Hinweis, LSB NRW

Leider bietet die neue Verordnung Interpretationsspielräume, die der LSB NRW bei der Landesregierung rechtssicher geklärt hat, um die folgende Information verlässlich anbieten zu können.

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G
Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)
Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:

  • 1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • 2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).
  • 3. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen
Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.

Sitzungen und Versammlungen mit 3G
Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G
Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.

Kontrollen
Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.

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