Quelle: LSB NWR, Land NRW
Quelle: LSB NWR, Land NRW
Seit dem 28.12.2021 gilt eine neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 12.1.2022. Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler:innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler:innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
– Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
– Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 9.1.2022 sind Schüler:innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.
Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern:innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher:innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.
Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer:innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir erwarten diesbezüglich eine Nachricht der Landesregierung und werden Sie unverzüglich informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.