Seit letztem Sommer beschäftigt die Motorseglerszene das Thema Limbach-Motoren. Zur Erinnerung: Im Juli 2023 teilte die Firma Limbach Flugmotoren GmbH auf ihrer Internetseite mit, dass man die Herstellergenehmigung und die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Teil 145 zurückgegeben hat. Im Herbst folgte dann die Information, dass in absehbarer Zeit keine neue Genehmigung zu erwarten sei. Auch wenn die Lieferfähigkeit vollumfänglich vorhanden ist, war der bürokratische Aufwand einfach zu hoch.
Den Betreibern von Luftahrzeugen die ihre Flieger unter EASA-Regelungen instand halten und betreiben, half diese Information wenig, denn leider ist nach bisheriger Lesart eine Verwendung von Teilen ohne EASA-Formblatt 1 nur in bestimmten Fällen erlaubt.
Die Winterwartungssaison war in vollem Gang und das LBA überraschte in der Adventszeit hinter dem Türchen vom 15.12.2023 mit der NfL 2023-2-761 die, bei strengster Lesart, jegliche Verwendung von Ersatzteilen zu Limbach Triebwerken unter die Pflicht eines EASA-Formblatt 1 legte. Da Limbach für Ersatzteile genau diese Bescheinigung aber nicht ausstellt, wäre ein legaler Weiterbetrieb aufgrund fehlender Ersatzteile damit unmöglich geworden.
Als CAMO Betrieb der viele Flugzeuge mit Limbach Triebwerk in der Überwachung hat, wollten wir das nicht hinnehmen und bauten eine Argumentationskette, beginnend beim Artikel ML.A.501 der EU VO 1321/2014, über das Guidance Material bis hin zum Artikel 21.A.307 auf, die zu einem anderen Schluss kam und die Verwendung von Ersatzteilen der Firma Limbach auch ohne EASA Formblatt 1 erlaubt.
Die ausführliche Argumentationskette und die Antworten von zwei nationalen Behörden (ACG aus Österreich und LBA in Braunschweig) finden Sie auf unserer Homepage des „Ingenieurbüro Calsbach UG“ (www.ingenieurbuero-calsbach.de) unter „News & Facts“. Sie darf gerne zur eigenen Verwendung genutzt werden.
Damit aber noch nicht genug! Basierend auf der Argumentation und den Antworten der beiden Behörden konnten wir bei einem Treffen mit der Firma Limbach Flugmotoren GmbH einen Weg finden, wie die Ersatzteilversorgung sichergestellt werden kann. Zukünftig wird es einen Herstellnachweis für die Ersatzteile in Form einer Konformitätserklärung nach 21.A.307c) geben was auch ohne Luftfahrtanerkennung legal ist. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt aber, denn das oben geschriebene gilt nicht für Überholungen oder Instandsetzungen z.B. nach Bodenberührung durch die Firma Limbach. Dazu wäre eine luftrechtliche Genehmigung nötig.
Fazit: Kurz- und mittelfristig ist nun der Weg frei, weiter von Limbach hergestellte Teile legal in die Motorsegler und Flugzeuge mit Limbach Triebwerken einzubauen. Niemand wird so z.B. auf den Benzinschlauchwechsel verzichten müssen, nur weil der Benzinschlauch ohne EASA Formblatt 1 von Limbach geliefert wird. Das ist verantwortungsvolle, gelebte Sicherheit und Nachhaltigkeit in der Luftfahrt und Good Airmenship.
(Text: Karina Claus (Leiterin CAO DE.CAO.0015 und LBA.CAO.9035 und Prokuristin Ingenieurbüro Calsbach UG) / Ulf Calsbach (Inhaber und GF Ingenieurbüro Calsbach UG und Teil 66 Lizenzinhaber) / Fotograf: Max Lemke)