Die wichtigsten Neuerungen der aktuellen CoronaSchVO (15.6.2020) für den Sport allgemein sind hier zusammengefasst:
Rückverfolgbarkeit: Daten erfassen und vier Wochen aufbewahren
Für den Sport ist nach aktueller Verordnung (CoronaSchVo_15.6.2020.pdf) eine einfache Rückverfolgbarkeit ausreichend. Das bedeutet, es ist notwendig, Name, Adresse und Telefonnummer der teilnehmenden Sportler (bei Wettbewerben auch der Zuschauer) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen hat das VIBSS veröffentlicht: pdf-Datei