Gebühren Transparenzregister

Textquelle: LSB NRW e.V.

Gebühren Transparenzregister

Veröffentlicht von , 17. September 2019

Textquelle: LSB NRW e.V.

Der Einzug von Gebühren für das Führen im Transparenzregister ist rechtens.

Das seit 2017 eingeführte und gesetzlich vorgeschriebene Transparenzregister dient dazu, Geldwäsche oder andere zwielichtige Geschäftsvorgänge zu verhindern. Es ist so konzipiert, dass juristische Personen oder Gesellschaften über das Transparenzregister elektronisch abrufbar sein müssen. Ein Eintrag dort kann direkt erfolgen oder wird mittelbar an das Register übergeben. Für Sportvereine bedeutet dies, dass sie über das Vereinsregister im Transparenzregister zu finden sind. Eine Meldepflicht seitens der Sportvereine ist daher nicht notwendig. Allerdings wird für die Führung im Transparenzregister eine Jahresgebühr von 2,50 Euro erhoben. Der Bundesanzeiger Verlag hat die Aufgabe von der Bundesregierung erhalten, diese Gebühren einzuziehen. Dazu versendet der Verlag Gebührenbescheide rückwirkend für die letzten drei Jahre an die Vereine. Diese Gebühren werden auch zukünftig fällig.  Nach §24 und §20 GwG sind Vereine dazu verpflichtet, die Jahresgebühr von 2,50 Euro zu entrichten. 

LSB-Info_Bundesanzeiger Verlag Vereinsgebuehr.pdf