Zum 15. Juli 2021 wurden die Gebühren für die Technischen Betriebe des AEROCLUB | NRW e.V. neu festgelegt und sind damit gültig.

Das geschäftsführende Präsidium hat im Juli 2021 die Gebührenordnung grundlegend überarbeitet. Der Bereich Luftfahrttechnik im AEROCLUB | NRW e.V. müssen die angebotenen Leistungen entsprechend der gesetzlichen Anforderungen und Bedürfnisse der Mitglieder sowie die Preisstruktur gemäß den wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden

Der Bereich Technik wird im AEROCLUB | NRW e.V. als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt. Das ist nötig, um die Gemeinnützigkeit des Verbandes nicht zu gefährden. Das bedeutet auch, dass einerseits wirtschaftliche Verluste nicht durch Mitgliedsbeiträge ausgeglichen werden dürfen, andererseits der Verband keine Gewinne erzielen darf.

Das Präsidium wird daher jährlich das Jahresergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Technik im AEROCLUB | NRW e.V. prüfen und die Gebührensätze nach oben oder unten korrigieren, um dem Rechnung zu tragen.

Service CAMOdata
Dieser enthält Grundgebühr für die Datenpflege pro Jahr pro Luftfahrzeug, dazu u.a. Benachrichtigung via Email über LTA/AD, TM/SB, ARC-Ablauf sowie weitere im Vertrag näher beschriebene Serviceleistungen. Zur Nutzung muss jeder Kunde mit CAMOdata Vertrag mindestens einen Software-Zugang zusätzlich zur Grundgebühr eines Luftfahrzeugs kaufen.

Gebührenordnung (gültig ab 15.07.2021)

Von der Instandhaltung bis zur Freigabe: Die drei Ebenen der Instandhaltung

Die Begrifflichkeit Pilot/Owner ist vermutlich Pilotinnen und Piloten der Privatfliegerei ein Begriff. Dennoch ist meist unklar, welche Maßnahmen hierunter fallen und wie eine Instandhaltung an dieser Stelle durchgeführt und freigegeben werden muss.

Im folgenden Artikel wollen wir ein paar Hilfen an die Hand geben, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu haben, wenn eine Maßnahme als Pilot/Owner durchgeführt werden soll.

Die drei Ebenen der Instandhaltung

Der folgende Text bezieht sich auf die Instandhaltung gemäß Part-ML. Eine weitere Einschränkung wird getroffen, sodass nur an ELA 1 Luftfahrzeugen nach diesen Anweisungen eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werde können.

Im Rahmen der Instandhaltung wird der Umfang einer Maßnahme in drei Kategorien eingeteilt. Diese Kategorisierung wird, wenn nicht bereits vom Hersteller explizit eingestuft, vom Europäischen Verordnungsrahmen festgesetzt. Maßgeblich ist hier die EU VO 1321/2014, die im Jahr 2020 durch die Durchführungsverordnung 2019/1383 [Quelle 1] maßgebliche Änderungen erfahren hat. Seitdem führen wir Instandhaltung gemäß Part-ML durch.

Die Ebene der Pilot/Owner also Pilot-Eigentümer Instandhaltung wird dabei als die „unterste“ Ebene angesehen, da hier die geringste Anzahl an erlaubten Instandhaltungsmaßnahmen vorliegt.

Welche Qualifikation ist erforderlich?

Die Anforderungen zur Durchführung und Freigabe einer Pilot-Owner Instandhaltungsmaßnahme sind im Paragraph ML.A.803 a) [siehe auch Quelle 2] gelistet und in folgender Grafik dargestellt:

Die Anlage II des Part-ML (ehemals Anlage VIII des Part-M) dienen uns als Orientierung, nachdem wir unsere Lizenzkategorie geprüft haben und im Falle eines Vereins vom Vorstand für die Pilot-Owner-Freigabe bestimmt wurden.

Nicht jede Pilotin und nicht jeder Pilot sollte eine Eingeschränkte Instandhaltung als Pilot-Eigentümer durchführen! Die Anlage II fordert: Befähigung und Verantwortlichkeit [siehe auch Quelle 1]

  1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich
  2. Der Pilot/Eigentümer muss für die Ausführung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen

Welche Instandhaltungstätigkeiten sind erlaubt?

Anlage II des Part-ML als maßgebliche Grundlage
Im Folgenden wird aus der Verordnung zitiert, welche in Anlage II Punkt b) die erlaubten Maßnahmen beschreibt [siehe Quelle 1].
„Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.“

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. es handelt sich um kritische Instandhaltungsaufgaben;
  2. sie erfordern den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen;
  3. sie werden in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item (ALI) durchgeführt, sofern die Freigabe nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt ist;
    (siehe auch der Hinweis oben: maßgeblich ist, was der herausgebende Hersteller in seinen Unterlagen schreibt, also ob Pilot-Owner Freigaben möglich sind)
  4. sie erfordern die Verwendung von Spezialwerkzeugen oder kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmoment¬schlüssel und Crimpwerkzeuge);
  5. sie erfordern die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen (NDT), Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung);
  6. sie beinhalten unplanmäßige Sonderinspektionen (z. B. Kontrolle nach harter Landung);
  7. sie betreffen Systeme, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind;
  8. es handelt sich um eine komplexe Instandhaltungsaufgabe gemäß Anlage III oder um eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß Punkt ML.A.502(a) oder (b);
    (Welche Instandhaltungsaufgaben komplex sind kann in Quelle 1 ab Seite 68 nachgelesen werden)
  9. sie sind Teil der 100-Stunden- oder Jahresinspektion (in diesen Fällen wird die Instandhaltungsaufgabe mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit kombiniert, die von Instandhaltungsbetrieben oder unabhängigem freigabebe¬rechtigtem Personal durchgeführt wird).
    (die 100-Stunden- bzw. Jahreskontrolle ist nicht pauschal ausgenommen als Pilot/Owner! Viel mehr ist hier eine Unklarheit in der Übersetzung des englischen Verordnungstextes entstanden. Die Tätigkeiten der 100-Stunden-Kontrolle bzw. Jahresinspektion sind nur dann ausgeschlossen, wenn in diese in Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeitsprüfung stattfindet: „(9) it is part of the 100-h/annual check (for those cases the maintenance task is combined with the airworthiness review performed by maintenance organisations or independent certifying staff)“

Konkretisierung des Berechtigungsbereichs im AMC-Material
Im AMC-Material zur Anlage II gibt es eine ausführlichere Liste zur Beschreibung Pilot/Owner erlaubter Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind dabei in Tabellen nach der Luftfahrzeugkategorie sortiert. Hier ein Beispiel:

Das ganze lässt sich auch in den Easy Access Rules Quelle 2 nachlesen, da hier das AMC-Material – anders als im deutschen Verordnungstext – ergänzt ist.

Der Luftsportverband Bayern hat zusätzlich eine Übersetzung der alten Anlage VIII des Part-M vorgenommen. Da die Maßnahmen beim Übergang in den Part-ML nur geringfügig geändert wurden, kann die Übersetzung des LV Bayern als Orientierung für das korrekte Verständnis genutzt werden, siehe Quelle 3.

Instandhaltungsprogramm AMP

Die oben genannten Maßnahmen können nicht durch Angaben im AMP aufgeweicht werden! Dennoch lohnt es, die entsprechend erlaubte Freigabe einer im AMP genannten Maßnahme direkt mit dort zu notieren, sodass ersichtlich ist, welche Berechtigung die freigebende Person haben muss: Reicht Pilot-Owner oder muss es ein Prüfer sein?

Der krönende Abschluss: die Freigabebescheinigung

Auch als Pilot-Eigentümer muss nach erfolgreich durchgeführter Instandhaltung eine Freigabebescheinigung erstellt werden. Das „Release-to-Service“ bescheinigt die abgeschlossene Maßnahme. Folgende Forderungen sind zu erfüllen:

Die Freigabebescheinigung sollte folgendermaßen aussehen:

Ergänzung, falls das Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung geführt wird:

„Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.“ (Part-ML, Anlage II, Punkt c) )

Die Betreute CAMO bzw. CAO muss über die Maßnahme informiert werden. Hintergrund: Die Verantwortlichkeit für die Lufttüchtigkeit liegt bei der CAMO bzw. CAO, welche über die ordnungsgemäße Durchführung Bescheid wissen muss!

Zusammenfassung Pilot/Owner Instandhaltung

Ansprechpartner

Emil Pluta, VP Technik

Bei Fragen zum Thema Eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltung:
pluta@aeroclub-nrw.de

Links

Softwareumstieg LSVPlus

Meldung von LFZ/Geräten für die Prüforganisation NRW – Privathalter

Liebe Privathalter,

Wie bereits bekanntgegeben setzt der Technische Betrieb des AEROCLUB | NRW seit Anfang 2021 auf die Software LSVplus. Hier werden die Prüfaufträge für alle Luftfahrzeuge aber auch Startwinden und Rettungsfallschirme organisatorisch abgewickelt und abgerechnet.

Wir befinden uns derweil in der Umgestaltungszeit und entwickeln Konzepte und Ideen um den Ablauf CAO-bezogener Maßnahmen zukünftig leichter, zeitgemäßer und schneller abwickeln zu können.

Für den zukünftig sinngemäßen Gebrauch dieser Software benötigen wir nun Ihre/eure Hilfe. Um die Synchronisation des Ihnen/euch frei zur Verfügung stehenden Mitgliederbereichs von LSVplus mit dem Prüforganisationsbereich seitens des AEROCLUB | NRW zu gewährleisten, benötigen wir als Landesprüforganisation die Freigabe der Verwendung des durch Sie/euch angelegten Luftfahrzeugs und gegebenenfalls weiterer Geräte.

Dieser Prozess bietet für Sie/euch insbesondere den Vorteil, dass nach einer erfolgten Prüfung des Objekts und der infolgedessen nötigen Nachbereitung durch die Prüfleitung des Verbandes eine Verbindung zwischen dem Ihrerseits/eurerseits verwendeten Mitgliederbereichs und der von uns verwendeten LSVplus-Software der Prüforganisation geschaffen wird. Die Prüfprozesse sind dadurch zentral gesammelt und stets aktuell dokumentiert.

Bitte führen Sie und führt ihr die folgenden drei Schritte durch. Der Zeitaufwand ist mit 3-5 Minuten zu beziffern. Vielen Dank!

  1. Registrieren
  2. Persönliche Daten hinterlegen
  3. Gerät anlegen (Luftfahrzeug / Rettungsfallschirm / Startwinde)
  4. Dokumente hinterlegen

1. Registrieren

Die Anmeldung erfolgt auf der Seite www.mitglied.lsvplus.de und ist kostenlos.

Über Zur Registrierung gelangt man zum Eingabefeld für die Anmeldung bei LSVplus.

2. Persönliche Daten hinterlegen

Erforderliche Felder werden durch ein rotes *-Symbol gekennzeichnet. Wenn die Eingabe optional ist, erfolgt diese auf freiwilliger Basis.

Es ist an dieser Stelle sehr wichtig, dass bei Einzelmitglied/Prüforganisation die Option NRW Prüforganisation ausgewählt ist.

Durch Aufnahme beantragen wird der Account im System registriert und eine Mail an die angegebene Adresse versandt. Nach der Bestätigung des Links wird der Zugang final verifiziert, sodass eine Anmeldung über das Anmeldefenster möglich ist.

Nach der Anmeldung öffnet sich die allgemeine Übersicht des Benutzerzugangs.

3. Gerät anlegen (Luftfahrzeug / Rettungsfallschirm / Startwinde)

Über LFZ / Geräte gelangt man in die Übersicht der angelegten Flugzeuge und Geräte, die dem Privathalter gehören.

Über Neuer Datensatzkann ein neues LFZ / Gerät in den Bestand aufgenommen werden. Erneut kann hier die Referenz zur NRW Prüforganisation gezogen werden.

Nachdem man auf Neuer Datensatz geklickt hat, kann das Objekt gemäß der Eingabefelder hinzugefügt werden.

Hinweis:

  1. Hersteller, Muster, Kennblatt über die Suche (Lupe-Button) auswählen
    (Abgleich mit Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis)
  2. Baujahrs bitte unbedingt eintragen (auch wenn LSVplus-seitig nicht vorgeschrieben)
  3. Werknummer entsprechend Eintragungsschein/Lufttüchtigkeitszeugnis

Wenn die erklärten Schritte vollzogen sind, kann das LFZ über Anlegen hinzugefügt werden.

Im danach angezeigten Menü erscheint der Hinweis, dass das hinzugefügte LFZ durch die Prüforganisation genehmigt werden muss:

Dieser Schritt wird im Rahmen der Terminvereinbarung mit dem Prüfer durch diesen oder durch die Prüfleitung übernommen. Das Gerät ist danach bei der Prüforganisation gemeldet.

4. Dokumente hinterlegen

Hochladen über den Menüpunkt Dokumente

Hinweis:

Dokumentzuordnung entsprechend des Typs des angehängten Dokuments (siehe oben Bsp. ARC)

Die Meldung des LFZ wird insbesondere dann bedeutend, wenn eine luftrechtliche Prüfung des Flugzeuges oder Gerätes bevorsteht. Im Vorfeld können so Absprachen zwischen Privathalter und Prüfer besser und reibungsloser getroffen werden.

Falls Sie/ihr weiterhin Fragen haben/habt, stehen wir Ihnen/euch werktags telefonisch oder per Mail gerne zur Verfügung. Die Kontakte sind unten zu entnehmen. Wir bedanken uns für die Hilfe und wünschen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Technik-Team NRW

Ansprechpartner

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Dieser Beitrag als PDF-Datei

Der Jahresbericht AEROCLUB NRW ist 20 Seiten stark. Als PDF-Datei ist er hier veröffentlicht und wird den Vereinsvorständen im Printformat zugesandt. Zudem wird der Bericht auf dem nächsten Verbandstag in gedruckter Form ausliegen.

Gerne senden wir Ihnen den Jahresbericht auf Anfrage zu. Wenden Sie sich dazu bitte an Daniela Blobel, Tel. 0203 7784452, E-Mail blobel@aeroclub-nrw.de

Die Technische Betriebe des AEROCLUB sind nun eine „Combined Airworthiness Organization“ (CAO)

Durch das Wirksamwerden des Part-ML am 24. März 2020 wurden die EASA Regularien geändert, auf denen die Genehmigungen für die Technischen Betriebe des AEROCLUB | NRW e.V. basieren. Die bisherigen Genehmigungen als DE.MG.0501 für unsere CAMO und DE.MF.0501 für unseren Instandhaltungsbetrieb sind ersetzt worden. Die Genehmigungen erlaubten uns das Prüfen der Lufttüchtigkeit und anschließender ARC-Ausstellung sowie das Durchführen von komplexen Instandhaltungsaufgaben. Diese Berechtigungen sind jedoch nicht verloren, sondern bleiben ohne Einschränkung bestehen. Einzig die Organisationsbezeichnung und formale Hintergründe haben sich geändert.

Die Genehmigungen bestehen seit Anfang April über unsere „Combined Airworthiness Organization“ (CAO) fort. Wie der Name bereits erahnen lässt, werden in dieser Organisationsform verschiedene Berechtigungen mit Einfluss auf die Lufttüchtigkeit vereint. Mit der neuen Genehmigungsnummer DE.CAO.0019 bleiben die Privilegien zur Prüfung (und Aufrechterhaltung) der Lufttüchtigkeit sowie die Instandhaltung formal bestehen.

Die CAO wurde von der EASA im Zuge weiterer Vereinfachungen im Bereich der General Aviation eingeführt (Stichwort GA Roadmap). Die neue Organisationsform als Ersatz für MF- und MG-Betriebe kann als „2-in-1 Organisation“ für Instandhaltung und Management/Lufttüchtigkeit bezeichnet werden.

Was ändert sich nun für die Mitglieder beziehungsweise Halter, die Leistungen der technischen Betriebe (z.B. Lufttüchtigkeitsprüfung oder Freigaben der Instandhaltung) in Anspruch genommen haben? Die gute Nachricht: es ändert sich nichts. Wie bereits in der Grafik zu sehen, bleibt der Umfang der Berechtigung in der CAO bestehen und es können weiterhin alle Freigaben und Prüfungen wie gewohnt durchgeführt werden. Geändert oder neu hinzugefügt wurden hingegen fast ausschließlich Formalitäten. Dies fällt unter anderem bei der Genehmigungsnummer oder bei der Nummerierung von Formularen (das ARC ist ab sofort bspw. als Form 15c und nicht mehr als Form 15b ausgestellt) auf.

Zum Schluss noch eine wichtige Anmerkung für alle Halter mit einem Flugzeug, das in Annex I der EASA Grundverordnung geführt wird und daher national geregelt wird (z.B. Oldtimer, Eigenbauten, …): Nationale CAMO (LBA.MG.0501) sowie nationaler Instandhaltungsbetrieb (LBA.MF.0501) bleiben bestehen! Die CAO deckt die nationalen Ausnahmen nicht ab, es ist keine Übernahme vorgesehen. Daher bleibt für alle Einzelstücke, Oldtimer, etc. die nationale Genehmigung bestehen.

Links

Nachdem in der letzten Zeit durch den Corona-Virus die Fliegerei leider stark eingebremst wurde bzw. zum Erliegen kam, können wir heute einige positive Nachrichten übermitteln. Aufgrund der bekannt gegeben Lockerungen der Landesregierung nehmen auch wir den Prüfbetrieb wieder auf.

Hierzu haben die Prüfer einige Handlungsanweisungen in Bezug auf die Hygienemaßnahmen zum eigenen Schutz vorgegeben bekommen. Wir bitten daher, bei Lufttüchtigkeitsprüfungen die Anzahl der beteiligten Personen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren. Ebenso haben wir vorgegeben, die Dokumentenkontrollen lediglich mit einer verantwortlichen Person des Halters zu absolvieren, um unseren Prüfern ausreichend Sicherheit bieten zu können. Die allgemein bekannten Regeln zum Abstand etc. gelten natürlich unabhängig von all dem weiterhin.

Kostenumlage Schutzausrüstung

Damit unsere Prüfer sich selbst schützen, als auch die Halter geschützt werden können, wird es eine Kostenumlage für die Schutzausrüstung von 5,95 EUR pro Prüfung geben. Wir bitten um Verständnis und eure Unterstützung, damit wir alle schnell wieder in die Luft kommen.

Für anstehende Terminvereinbarungen für Prüfungen der Lufttüchtigkeit wendet euch bitte an die jeweiligen Prüfer.

Part – ML und CAO

Neben den Schwierigkeiten rund um das Thema Corona ist mit dem 24.03.2020 der langersehnte Part – ML in Kraft getreten. Informationen, welche neuen Regelungen durch das Inkrafttreten des Teils ML auf Halter zukommen, werden in der nächsten Zeit veröffentlicht.

Der AEROCLUB | NRW e.V. darf sich nun nicht mehr CAMO und F-Betrieb nennen, sondern ist ab sofort eine sogenannte CAO (Combined Airworthiness Organisation –  Kombinierte Lufttüchigkeitsorganisation) mit der Genehmigungsnummer DE.CAO.0019.

Am Samstag, 7. März findet auf dem Flugplatz Meiersberg ein Fortbildungslehrgang statt. Anmeldeschluss ist der 4. März.

Die Veranstaltung dient in erster Linie dazu, über Veränderungen und Neuerungen im Bereich Technik und Luftrecht zu informieren. Folgende Themen werden besprochen:

Modul FB zur Verlängerung des Technischen Ausweises.

Um den Technischen Ausweis zu Verlängern ist die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erforderlich. Bitte zur Fortbildung den Tätigkeitsnachweis und den Technischen Ausweis mitbringen.

Anmeldung

Dozent

Hartmut Stadermann