Hallo liebe Luftsport- und Luftfahrtgemeinde,

die neueste Fassung der CoronaSchVO erlangt am Montag, 22.02.2021 Gültigkeit. Nicht zuletzt dank der Aktivitäten des AEROCLUB | NRW e.V. bietet diese neueste Fassung ein Stück mehr Freiheit für den Luftsport.

Da die Luftfahrt im Allgemeinen, also diejenige außerhalb sportlicher Aktivitäten wie z.B. das Reisen im (ggf. eigenen oder gecharterten) Flugzeug, ja nicht unter den „§9 Sport“ der VO fällt, sprechen wir hier von der sportlich ausgeübten Luftfahrt.
Diese findet ja bekanntlich unter freiem Himmel statt und insofern eröffnet uns die neueste Fassung der CoronaSchVO die Möglichkeit unseren Sport, unter dort nachlesbaren Bedingungen, auszuüben.

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt

Dass Flugplätze nicht als Sportanlagen, sondern als Verkehrsinfrastruktur zu betrachten sind ist in den allermeisten Fällen sicher wahr und diese sind damit auch von den Bedingungen für Sportanlagen nicht betroffen. Jedoch ist nicht zu unterschätzen, dass es auch Fluggelände gibt, in deren Fall diese Argumentation mindestens schwerfällt. In diesen Fällen ist nun diese Diskussion nicht mehr nötig und die Nutzung kann wieder aufgenommen werden.

Ein Schritt vorwärts, auf dem Weg in die Luft.

Aber, es gilt weiterhin, seid besonnen, verantwortungsvoll und sicherheitsbewusst. Safety first, in der Luft, wie auch am Boden.

Für den AEROCLUB | NRW e.V.

Tamara Neumann
Präsidentin

Charly Lerch
Vizepräsident Marketing und Kommunikation

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