Seit dem 09.07.2021 tritt die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums (www.mags.nrw) wird veröffentlicht, in welchen der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden.

Tests für Sportler:innen

Bei einer Inzidenz von 10,1 bis 35 wird ein Test bei kontaktfreiem Sport drinnen benötigt, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Bei einer Inzidenz von 0 bis 10 wird weder für den Sport drinnen noch draußen ein Test benötigt.

Tests für Zuschauer:innen

Bei einer Inzidenz von 10,1 bis 35 sind Tests für Zuschauer:innen sind nur noch nötig, wenn es bei einer Veranstaltung draußen mit maximal 100 Zuschauer:innen keine feste Sitzplatzzuweisung gibt. Außerdem gilt die 3-G-Regel draußen bei mindestens 5000 Zuschauer:innen und drinnen bei maximal 1000 Zuschauer:innen.

Bei einer Inzidenz von 0 bis 10 ist kein Testnachweis bei Veranstaltungen bis 5000 Zuschauer:innen draußen nötig. Drinnen gilt entweder die 3-G-Regel oder eine Sitzplatzzuweisung. Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauer:innen gilt die 3-G-Regel.

Ein Test für die Gemeinschaftsräume auf Sportanlagen ist in beiden Inzidenzstufen nicht nötig.

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Hallo liebe Luftsport- und Luftfahrtgemeinde,

die neueste Fassung der CoronaSchVO erlangt am Montag, 22.02.2021 Gültigkeit. Nicht zuletzt dank der Aktivitäten des AEROCLUB | NRW e.V. bietet diese neueste Fassung ein Stück mehr Freiheit für den Luftsport.

Da die Luftfahrt im Allgemeinen, also diejenige außerhalb sportlicher Aktivitäten wie z.B. das Reisen im (ggf. eigenen oder gecharterten) Flugzeug, ja nicht unter den „§9 Sport“ der VO fällt, sprechen wir hier von der sportlich ausgeübten Luftfahrt.
Diese findet ja bekanntlich unter freiem Himmel statt und insofern eröffnet uns die neueste Fassung der CoronaSchVO die Möglichkeit unseren Sport, unter dort nachlesbaren Bedingungen, auszuüben.

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt

Dass Flugplätze nicht als Sportanlagen, sondern als Verkehrsinfrastruktur zu betrachten sind ist in den allermeisten Fällen sicher wahr und diese sind damit auch von den Bedingungen für Sportanlagen nicht betroffen. Jedoch ist nicht zu unterschätzen, dass es auch Fluggelände gibt, in deren Fall diese Argumentation mindestens schwerfällt. In diesen Fällen ist nun diese Diskussion nicht mehr nötig und die Nutzung kann wieder aufgenommen werden.

Ein Schritt vorwärts, auf dem Weg in die Luft.

Aber, es gilt weiterhin, seid besonnen, verantwortungsvoll und sicherheitsbewusst. Safety first, in der Luft, wie auch am Boden.

Für den AEROCLUB | NRW e.V.

Tamara Neumann
Präsidentin

Charly Lerch
Vizepräsident Marketing und Kommunikation

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