Luftrechtliche Änderungen ereilen uns des Öfteren. In diesem Artikel wollen wir unsere Mitglieder über Änderungen bezüglich der Prüferlizenzen, also den Lizenzen des freigabeberechtigten Personals, und die Hintergründe informieren.

Abb.: 1, Kompakte Übersicht der Umwandlungen gemäß EU VO 2018/1142

Das Luftfahrt-Bundesamt hat einen Umwandlungsbericht (Quelle 1) veröffentlicht. Dieser wurde mit Spannung erwartet, weil auch die Berechtigungen aus dem Technischen Ausweis für eine Umwandlung infrage kommen.

Der Hintergrund liegt in der Verankerung der Technischen Ausweise des DAeC in einem Gesetz: Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät:

Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend […] dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang [Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer] durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen.“ (§ 12 I LuftGerPV)

Dazu sei gesagt: Keine zu großen Erwartungen! Der Berechtigungsrahmen für Inhaber/innen des Technischen Ausweises wird nur geringfügig erweitert.

Am Ende des Textes sind die jeweiligen (Luftrecht) Quellen nochmal mit Verlinkung zur persönlichen Recherche aufbereitet.

Abb.: 2, Übersicht der nationalen Lizenzkategorien, die gemäß der europäischen
Vereinheitlichungen zur Umwandlung infrage kommen

Gemäß der Grafik sind von den Umschreibungen die bisher nationalen Lizenzen betroffen, neben den Technischen Ausweisen eben auch die Berechtigungen der Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), die bisher bspw. mit der Klasse 3 unter anderem die Instandhaltung unserer Segelflugzeuge und Motorsegler geprüft und freigegeben haben.

Ab wann…

… sind die neuen Regelungen gültig? Seit dem 01.10.2019 geltend existieren bereits Prüfer/innen mit einer neuen europäischen L-Lizenz. Es gibt für die Umwandlung der Lizenzen eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020. In diesem Zeitraum sind beide Lizenzen, alt und neu, gültig. Ab dem 01.10.2020 verfällt die Gültigkeit der nationalen Lizenzen des freigabeberechtigten Personals (Klasse 1 und 3) und nur noch die L-Lizenzen sind gültig.

Abb.: 3, Zeitstrahl zur Darstellung der zeitlichen Übergangsfrist

Welche Lizenzen…

… und welche Prüfer (= freigabeberechtigtes Personal, engl. Certifying Staff) sind von der Verordnung betroffen? Dies ist an der Luftfahrzeug-Kategorie zu ermitteln und einfach geregelt:

„Freigabeberechtigtes Personal, qualifiziert über nationale Anforderungen für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge und Hubschrauber, […] kann insofern etwaige Rechte auf Grundlage dieser nationalen Qualifikationen ab dem 01.10.2020 nicht mehr ausüben“ (Zitat aus dem LBA Umwandlungsbericht (Quelle 1)).

Der Part-66 regelt bereits Prüferlizenzen und zugehörige Anforderungen für andere
Luftfahrzeugkategorien und auch die Großluftfahrt.

Download

Gesamtbeitrag Die „neuen“ europäischen Prüflizenzen

Dieser als PDF hinterlegte vollständige Gesamtbeitrag enthält ausführliche Informationen zu Prüfer von Luftfartgerät (PvL), denTechnische Ausweise und den „neuen“ L-Lizenzen gem. Part-66 und ist auch im Downloadbereich der Technik hinterlegt.

Ansprechpartner

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Emil Pluta
Vizepräsident Technik
E pluta@aeroclub-nrw.de

Aktuell kursieren im Internet, diverse E-Mails bezüglich der Umschreibung, der Technischen Ausweise des AEROCLUB │ NRW und der anderen Landesverbände. Zurzeit ist der Sachstand  folgender.

Mit der Veröffentlichung der EU Verordnung 2018/1142 wurde uns mitgeteilt, wie das Prüferwesen EASA aufgebaut ist und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind.

Vor einigen Wochen, wurde die EU Verordnung 2019/1382 veröffentlicht. Diese beschreibt die Änderungen, die sich für uns ergeben, bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Part ML.

Beide Verordnungen haben nur eines gemeinsam, sie betreffen uns als Techniker, die die Vereinsflieger warten und instand setzten.

Aufgrund der EU Verordnung 2018/1142 können unsere Ausweise auf L-Lizenzen umgeschrieben werden, mit dem „Schönheitsfehler“, dass man Tätigkeiten nur im Bereich Pilot Owner freigeben darf. Eine solche Umschreibung macht keinen Sinn.

Wofür ist der Ausweis dann noch gut?

Der DAeC auf Bundesebene und die Landesverbände waren in den letzten Jahren diesbezüglich nicht untätig. Als Ergebnis der Verhandlungen mit dem LBA kam folgendes zustande:

Das LBA ist gerade dabei, einen Umwandlungsbericht bezüglich der Technischen Ausweise und L-Lizenzen zu erstellen. Dieser Bericht bildet die Rechtsgrundlage zur Umschreibung der Ausweise über Pilot Owner hinaus. Er wird wohl im Dezember 2019 fertig sein.

Dann wird bei der Umschreibung auf die L-Lizenz alles eingetragen wozu der Ausweis berechtigt, außer Anhang VII (komplexe Instandhaltung). Das war auch zu LBA Zeiten so.

Man kann durch eine Ergänzungsprüfung beim LBA eine vollwertige L-Lizenz (incl. Anhang VII) erwerben.

In den Genuss der Umschreibung können nur Mitglieder kommen, deren Technischer Ausweis am 30.09.2019 gültig war.

Sobald wir neue Informationen haben, werden wir euch benachrichtigen.

Euer
Technische Ausschuss