Luftrechtliche Änderungen ereilen uns des Öfteren. In diesem Artikel wollen wir unsere Mitglieder über Änderungen bezüglich der Prüferlizenzen, also den Lizenzen des freigabeberechtigten Personals, und die Hintergründe informieren.
Von der Instandhaltung bis zur Freigabe: Die drei Ebenen der Instandhaltung
Die Begrifflichkeit Pilot/Owner ist vermutlich Pilotinnen und Piloten der Privatfliegerei ein Begriff. Dennoch ist meist unklar, welche Maßnahmen hierunter fallen und wie eine Instandhaltung an dieser Stelle durchgeführt und freigegeben werden muss.
Im folgenden Artikel wollen wir ein paar Hilfen an die Hand geben, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu haben, wenn eine Maßnahme als Pilot/Owner durchgeführt werden soll.
Der folgende Text bezieht sich auf die Instandhaltung gemäß Part-ML. Eine weitere Einschränkung wird getroffen, sodass nur an ELA 1 Luftfahrzeugen nach diesen Anweisungen eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werde können.
Im Rahmen der Instandhaltung wird der Umfang einer Maßnahme in drei Kategorien eingeteilt. Diese Kategorisierung wird, wenn nicht bereits vom Hersteller explizit eingestuft, vom Europäischen Verordnungsrahmen festgesetzt. Maßgeblich ist hier die EU VO 1321/2014, die im Jahr 2020 durch die Durchführungsverordnung 2019/1383 [Quelle 1] maßgebliche Änderungen erfahren hat. Seitdem führen wir Instandhaltung gemäß Part-ML durch.
Die Ebene der Pilot/Owner also Pilot-Eigentümer Instandhaltung wird dabei als die „unterste“ Ebene angesehen, da hier die geringste Anzahl an erlaubten Instandhaltungsmaßnahmen vorliegt.
Die Anforderungen zur Durchführung und Freigabe einer Pilot-Owner Instandhaltungsmaßnahme sind im Paragraph ML.A.803 a) [siehe auch Quelle 2] gelistet und in folgender Grafik dargestellt:
Die Anlage II des Part-ML (ehemals Anlage VIII des Part-M) dienen uns als Orientierung, nachdem wir unsere Lizenzkategorie geprüft haben und im Falle eines Vereins vom Vorstand für die Pilot-Owner-Freigabe bestimmt wurden.
Nicht jede Pilotin und nicht jeder Pilot sollte eine Eingeschränkte Instandhaltung als Pilot-Eigentümer durchführen! Die Anlage II fordert: Befähigung und Verantwortlichkeit [siehe auch Quelle 1]
Anlage II des Part-ML als maßgebliche Grundlage
Im Folgenden wird aus der Verordnung zitiert, welche in Anlage II Punkt b) die erlaubten Maßnahmen beschreibt [siehe Quelle 1].
„Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.“
Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Konkretisierung des Berechtigungsbereichs im AMC-Material
Im AMC-Material zur Anlage II gibt es eine ausführlichere Liste zur Beschreibung Pilot/Owner erlaubter Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind dabei in Tabellen nach der Luftfahrzeugkategorie sortiert. Hier ein Beispiel:
Das ganze lässt sich auch in den Easy Access Rules Quelle 2 nachlesen, da hier das AMC-Material – anders als im deutschen Verordnungstext – ergänzt ist.
Der Luftsportverband Bayern hat zusätzlich eine Übersetzung der alten Anlage VIII des Part-M vorgenommen. Da die Maßnahmen beim Übergang in den Part-ML nur geringfügig geändert wurden, kann die Übersetzung des LV Bayern als Orientierung für das korrekte Verständnis genutzt werden, siehe Quelle 3.
Instandhaltungsprogramm AMP
Die oben genannten Maßnahmen können nicht durch Angaben im AMP aufgeweicht werden! Dennoch lohnt es, die entsprechend erlaubte Freigabe einer im AMP genannten Maßnahme direkt mit dort zu notieren, sodass ersichtlich ist, welche Berechtigung die freigebende Person haben muss: Reicht Pilot-Owner oder muss es ein Prüfer sein?
Auch als Pilot-Eigentümer muss nach erfolgreich durchgeführter Instandhaltung eine Freigabebescheinigung erstellt werden. Das „Release-to-Service“ bescheinigt die abgeschlossene Maßnahme. Folgende Forderungen sind zu erfüllen:
Die Freigabebescheinigung sollte folgendermaßen aussehen:
Ergänzung, falls das Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung geführt wird:
„Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.“ (Part-ML, Anlage II, Punkt c) )
Die Betreute CAMO bzw. CAO muss über die Maßnahme informiert werden. Hintergrund: Die Verantwortlichkeit für die Lufttüchtigkeit liegt bei der CAMO bzw. CAO, welche über die ordnungsgemäße Durchführung Bescheid wissen muss!
Emil Pluta, VP Technik
Bei Fragen zum Thema Eingeschränkte Pilot/Owner Instandhaltung:
pluta@aeroclub-nrw.de
In dem Beitrag „Die neuen Europäischen Prüflizenzen“ wurde die Umwandlung der Technischen Ausweise in L-Lizenzen beschrieben. Mittlerweile haben viele Inhaberinnen und Inhaber eines solchen „blauen Ausweises“ Gebrauch von ihrem Recht gemacht und beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Antrag auf Umschreibung eingereicht.
Wir möchten an dieser Stelle direkt auf die begrenzte Gültigkeit der Lizenzen hinweisen. Um die Berechtigungen zu verlängern, kann ein Nachweis über durchgeführte und freigegebene Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich werden. Daher hebt mindestens die unterschriebenen Befund- und Arbeitsberichte der Maßnahmen inklusive der Freigabebescheinigung auf oder führt bestenfalls eine Liste über durchgeführte Freigaben. Es kann beispielsweise die „Logbuch“ Vorlage auf der LBA Internetseite (Anlage 1 zur Form 19.K) verwendet werden:
LBA, Technik, Umweltschutz, Antragsformulare
Weiterhin ist der Versicherungsschutz für Freigabeberechtigtes Personal ein wichtiges Thema. Es sollte allen Ausweis-Umschreiber/innen bekannt sein, dass Instandhaltungsfreigaben mit der L-Lizenz auf eigene Verantwortung erteilt werden. Das bedeutet, dass ihr für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation verantwortlich seid und im Schadensfall persönlich haftet. Wichtig: Handelt also nur im Rahmen eurer wirklichen Berechtigungen und seid euch derer bewusst.
Der AEROCLUB | NRW hat bereits vor einigen Jahren eine Rahmenversicherung abgeschlossen, um einen Haftpflicht-Versicherungsschutz für Freigabeberechtigtes Personal zu bieten. Bisher war dies für die ehemaligen Prüfer Klasse 3 vorgesehen. Nun kommen auch die Inhaber/innen mit umgeschriebener Part-66 L-Lizenz in diese Position. Hierzu gilt: Ihr seid Haftpflicht versichert, wenn ihr Freigaben an einem im AEROCLUB gelisteten Luftfahrzeug durchführt, dessen Halter ebenfalls Mitglied im Landesverband ist.
In der Geschäftsstelle des Landesverbandes legen wir ein Register der Mitglieder mit L-Lizenz an, um einen Überblick über die Berechtigungen zu erhalten und euren Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Schickt bitte einen Scan eurer L-Lizenz an TA@aeroclub-nrw.de.
Informiert euch vor der ersten Instandhaltungsfreigabe über die Rahmenversicherung.
Bei Rückfragen: pluta@aeroclub-nrw.de
Luftrechtliche Änderungen ereilen uns des Öfteren. In diesem Artikel wollen wir unsere Mitglieder über Änderungen bezüglich der Prüferlizenzen, also den Lizenzen des freigabeberechtigten Personals, und die Hintergründe informieren.
Das Luftfahrt-Bundesamt hat einen Umwandlungsbericht (Quelle 1) veröffentlicht. Dieser wurde mit Spannung erwartet, weil auch die Berechtigungen aus dem Technischen Ausweis für eine Umwandlung infrage kommen.
Der Hintergrund liegt in der Verankerung der Technischen Ausweise des DAeC in einem Gesetz: Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät:
„Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend […] dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang [Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer] durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen.“ (§ 12 I LuftGerPV)
Dazu sei gesagt: Keine zu großen Erwartungen! Der Berechtigungsrahmen für Inhaber/innen des Technischen Ausweises wird nur geringfügig erweitert.
Am Ende des Textes sind die jeweiligen (Luftrecht) Quellen nochmal mit Verlinkung zur persönlichen Recherche aufbereitet.
Abb.: 2, Übersicht der nationalen Lizenzkategorien, die gemäß der europäischen
Vereinheitlichungen zur Umwandlung infrage kommen
Gemäß der Grafik sind von den Umschreibungen die bisher nationalen Lizenzen betroffen, neben den Technischen Ausweisen eben auch die Berechtigungen der Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), die bisher bspw. mit der Klasse 3 unter anderem die Instandhaltung unserer Segelflugzeuge und Motorsegler geprüft und freigegeben haben.
… sind die neuen Regelungen gültig? Seit dem 01.10.2019 geltend existieren bereits Prüfer/innen mit einer neuen europäischen L-Lizenz. Es gibt für die Umwandlung der Lizenzen eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020. In diesem Zeitraum sind beide Lizenzen, alt und neu, gültig. Ab dem 01.10.2020 verfällt die Gültigkeit der nationalen Lizenzen des freigabeberechtigten Personals (Klasse 1 und 3) und nur noch die L-Lizenzen sind gültig.
Abb.: 3, Zeitstrahl zur Darstellung der zeitlichen Übergangsfrist
… und welche Prüfer (= freigabeberechtigtes Personal, engl. Certifying Staff) sind von der Verordnung betroffen? Dies ist an der Luftfahrzeug-Kategorie zu ermitteln und einfach geregelt:
„Freigabeberechtigtes Personal, qualifiziert über nationale Anforderungen für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge und Hubschrauber, […] kann insofern etwaige Rechte auf Grundlage dieser nationalen Qualifikationen ab dem 01.10.2020 nicht mehr ausüben“ (Zitat aus dem LBA Umwandlungsbericht (Quelle 1)).
Der Part-66 regelt bereits Prüferlizenzen und zugehörige Anforderungen für andere
Luftfahrzeugkategorien und auch die Großluftfahrt.
Gesamtbeitrag Die „neuen“ europäischen Prüflizenzen
Dieser als PDF hinterlegte vollständige Gesamtbeitrag enthält ausführliche Informationen zu Prüfer von Luftfartgerät (PvL), denTechnische Ausweise und den „neuen“ L-Lizenzen gem. Part-66 und ist auch im Downloadbereich der Technik hinterlegt.