Luftrechtliche Änderungen ereilen uns des Öfteren. In diesem Artikel wollen wir unsere Mitglieder über Änderungen bezüglich der Prüferlizenzen, also den Lizenzen des freigabeberechtigten Personals, und die Hintergründe informieren.
Über 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmer informierten sich über umgeschriebene L-Lizenzen sowie über die Anwendung des aktuellen Luftrechts.
Am vergangenen Samstagvormittag hat der Technische Ausschuss des AEROCLUB | NRW eine Fortbildung zum Thema L-Lizenzen abgehalten. Die Dozenten Emil Pluta (Vizepräsident Technik) und Hartmut „Murmel“ Stadermann (ex-Vizepräsident Technik) gaben in der fünf-stündigen Online-Veranstaltung dabei außerdem Informationen zur Anwendung des aktuellen Luftrechts weiter.
Insgesamt konnten viele Fragen der Teilnehmenden beantwortet und ein allgemein positives Feedback für eine solche Veranstaltung eingeholt werden. Im Rahmen der Umschreibungen von Technischen Ausweisen auf die europäischen L-Lizenzen sind einige Teile des Luftrechts durchaus kompliziert verständlich. Hierzu haben wir die Themen der Berechtigungen, Einschränkungen und Erweiterungen der L-Lizenz besprochen.
Für die Teilnehmenden besteht neben einer Bescheinigung eines Continuation Trainings auch die Möglichkeit den Technischen Ausweis verlängern lassen zu können. Hierzu bitte Kontakt aufnehmen mit Frau Surmiak (surmiak@aeroclub-nrw.de), die die Technischen Ausweise in der Geschäftsstelle verwaltet.
Die für vier Stunden angesetzte Veranstaltung konnte online reibungslos durchgeführt werden. Die Software Zoom war dabei eine gute Unterstützung, sodass auch Zwischenfragen über Chat oder per Wortmeldung beantwortet werden konnten. Man merkt: innerhalb des letzten Jahres sind wir alle zu Videokonferenz-Expertinnen und -Experten geworden.
Vielen Dank für die konstruktive Mitarbeit, liebe Teilnehmenden. Aufgrund der positiven Resonanz planen wir eine Wiederholung einer solchen Veranstaltung.
Emil Pluta
Vizepräsident Technik
pluta@aeroclub-nrw.de
Luftrechtliche Änderungen ereilen uns des Öfteren. In diesem Artikel wollen wir unsere Mitglieder über Änderungen bezüglich der Prüferlizenzen, also den Lizenzen des freigabeberechtigten Personals, und die Hintergründe informieren.
Das Luftfahrt-Bundesamt hat einen Umwandlungsbericht (Quelle 1) veröffentlicht. Dieser wurde mit Spannung erwartet, weil auch die Berechtigungen aus dem Technischen Ausweis für eine Umwandlung infrage kommen.
Der Hintergrund liegt in der Verankerung der Technischen Ausweise des DAeC in einem Gesetz: Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät:
„Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend […] dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang [Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer] durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen.“ (§ 12 I LuftGerPV)
Dazu sei gesagt: Keine zu großen Erwartungen! Der Berechtigungsrahmen für Inhaber/innen des Technischen Ausweises wird nur geringfügig erweitert.
Am Ende des Textes sind die jeweiligen (Luftrecht) Quellen nochmal mit Verlinkung zur persönlichen Recherche aufbereitet.
Abb.: 2, Übersicht der nationalen Lizenzkategorien, die gemäß der europäischen
Vereinheitlichungen zur Umwandlung infrage kommen
Gemäß der Grafik sind von den Umschreibungen die bisher nationalen Lizenzen betroffen, neben den Technischen Ausweisen eben auch die Berechtigungen der Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), die bisher bspw. mit der Klasse 3 unter anderem die Instandhaltung unserer Segelflugzeuge und Motorsegler geprüft und freigegeben haben.
… sind die neuen Regelungen gültig? Seit dem 01.10.2019 geltend existieren bereits Prüfer/innen mit einer neuen europäischen L-Lizenz. Es gibt für die Umwandlung der Lizenzen eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020. In diesem Zeitraum sind beide Lizenzen, alt und neu, gültig. Ab dem 01.10.2020 verfällt die Gültigkeit der nationalen Lizenzen des freigabeberechtigten Personals (Klasse 1 und 3) und nur noch die L-Lizenzen sind gültig.
Abb.: 3, Zeitstrahl zur Darstellung der zeitlichen Übergangsfrist
… und welche Prüfer (= freigabeberechtigtes Personal, engl. Certifying Staff) sind von der Verordnung betroffen? Dies ist an der Luftfahrzeug-Kategorie zu ermitteln und einfach geregelt:
„Freigabeberechtigtes Personal, qualifiziert über nationale Anforderungen für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge und Hubschrauber, […] kann insofern etwaige Rechte auf Grundlage dieser nationalen Qualifikationen ab dem 01.10.2020 nicht mehr ausüben“ (Zitat aus dem LBA Umwandlungsbericht (Quelle 1)).
Der Part-66 regelt bereits Prüferlizenzen und zugehörige Anforderungen für andere
Luftfahrzeugkategorien und auch die Großluftfahrt.
Gesamtbeitrag Die „neuen“ europäischen Prüflizenzen
Dieser als PDF hinterlegte vollständige Gesamtbeitrag enthält ausführliche Informationen zu Prüfer von Luftfartgerät (PvL), denTechnische Ausweise und den „neuen“ L-Lizenzen gem. Part-66 und ist auch im Downloadbereich der Technik hinterlegt.