Klärende Ergänzung zur Wiederaufnahme des Flugbetriebes

Text: Patrick Kreimer, Justiziar des AEROCLUB NRW

Klärende Ergänzung zur Wiederaufnahme des Flugbetriebes

Veröffentlicht von , 12. Mai 2020

Text: Patrick Kreimer, Justiziar des AEROCLUB NRW

Mit der am 7. Mai 2020 in Kraft getretenen CoronaSchVO kann der Flugbetrieb auf allen Flugplätzen, Segelfluggeländen und Modellflugplätzen wieder aufgenommen werden kann, wenn 1,5-Meter Mindestabstand und die Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes ist nach dem Text der Verordnung zulässig im praktischen Unterricht der Fahrschulen. Eine Regelung für Flugschulen ist in der Verordnung nicht enthalten.

Die Bezirksregierung Münster hat unter ausdrücklicher Berufung auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) dem AEROCLUB | NRW e.V. und anderen Flugschulen bestätigt, dass die Regelungen für Fahrschulen analog anzuwenden sind auf Flugschulen. Ferner sind Heißluftballonfahrten als Beförderungsleistungen zulässig.

Die Mitteilung der Bezirksregierung vom Freitag im Wortlaut:

  1. Flugschulen / Ausbildung

„Gemäß § 5 Absatz 2 Punkt 1 der CoronaSchVO sind Bildungsangebote in außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig.

Ergänzend wird in § 5 Absatz 2 Punkt 3 der CoronaSchVO geregelt, dass beim praktischen Unterricht in Fahrschulen und bei Fahrschulprüfungen der Mindestabstand unterschritten werden darf.“

Nach Auskunft des MAGS trifft dieses ebenfalls auf die Ausbildung in Flugschulen zu und ist analog anzuwenden.

  • Fahrten in Heißluftballonen

Heißluftballonfahrten sind als Beförderungsleistung zulässig.“

 Gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 CoronaSchVO sind Beschäftigte und Kunden bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen zum Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. Dies gilt gemäß § 12a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Maskenpflicht gilt für alle Angestellten und Kunden.

Die Einhaltung der Masken-Pflicht hat die Ordnungsbehörde zu überwachen.“

 Hinweise:

  • Diese Regelungen gelten in NRW.
  • Mit Gültigkeit ab 11. Mai 2020 ist eine neue CoronaSchVO veröffentlicht worden. Hieraus ergeben sich zu Vorstehendem keine Änderungen.
  • Zuständig für die Umsetzung und Anwendung der Coronaschutzverordnung sind die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden und nicht die Bezirksregierung Münster als Luftfahrtbehörde.

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