Häufige Fragen

Häufige Fragen rund um das Thema Kooperation Schule und Verein

Vertragliches, Versicherung, Fördermittel – hier gibt es Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Kooperation zwischen Luftsportverein und Schule.

Hinweis: Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Seite ausschließlich die männliche Schreibweise im Text benutzt.

Der Vertrag für Schülerfluggemeinschaften im Modell- und/oder Segelflug sollte unter anderem die Nutzungs-, Zuständigkeits- und Versicherungsfragen klären und wird von der Schule, dem Verein und gegebenenfalls dem Schulträger unterzeichnet. Für andere Kooperationsformen sollten Schule und Verein die detaillierten und spezifischen Vertragsinhalte, wie zum Beispiel Vertretungsfall, Vergütung etc., jeweils miteinander aushandeln, um die Rechte und Pflichten für beide Seiten festzuhalten.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist eine schriftliche Fixierung immer sinnvoll. Eine Schülerfluggemeinschaft im Segelflug bzw. im Modellflug/Segelflug muss vertraglich geregelt sein.

Der Leiter bzw. Betreuer einer Kooperationsmaßnahme sollte idealerweise luftsportaffin und selbst im Luftsport tätig oder Fluglehrer sein. Es ist auch möglich, dass Lehrer die Leiter-/Betreuertätigkeit übernehmen. Sollten diese jedoch gar nichts mit dem Luftsport zu tun haben, ist es ratsam, ein Vereinsmitglied als zusätzlichen, unterstützenden Betreuer hinzu zu ziehen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um für Kooperationen zwischen Verein und Schule Fördermittel zu beantragen. Die Fördermöglichkeiten für Schülerfluggemeinschaften sind der Rubrik „Schülerfluggemeinschaften – Finanzierung“ zu entnehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kooperation mit Hilfe von Sponsoren oder über einen Förderverein zu finanzieren. Kooperationen, die im Ganztagsbereich stattfinden, können durch die Verwendung von Ganztagsmitteln finanziert werden.

Den Leitern von freiwilligen Schulsportgemeinschaften gewährt das Land im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel je Schuljahr pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Sach- und Reisekosten für die Durchführung von Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Grundlage dabei ist die „Richtlinie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen“ zu BASS 11 – 04 Nr. 14, (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 25.6.2010 – 323-6.09.03.04.04.05-79592). In besonders begründeten Fällen, in denen die Leitung einer Schulsportgemeinschaft durch zwei Personen notwendig wird (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen im Segelflugsport), kann auch für die zweite Person die entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung wird nur für Schulsportgemeinschaften, deren Einrichtung durch den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist (Vertrag), gewährt. Ein Antrag zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung muss von der Schulleitung für eine oder mehrere Schulen über die zuständigen Ausschüsse für den Schulsport an den Landessportbund NRW gerichtet werden. Die Anträge müssen zum Ende der Sommerferien, spätestens jedoch 14 Tage nach Schulbeginn, beim Ausschuss für den Schulsport vorgelegt werden. Sie können sich nur auf Zeiträume des laufenden Schuljahres beziehen. Der genaue Zeitraum zur Antragstellung und weitere Informationen sind im Internetportal Schulsport NRW erhältlich. Schülerfluggemeinschaften, die Modell- und/oder Segelflug betreiben, haben grundsätzlich über die Schulleitung der kooperierenden Schule die Möglichkeit, eine solche Aufwandsentschädigung zu erhalten. Voraussetzung dafür ist laut der oben angegebenen Richtlinie aus luftrechtlichen Gründen die Zusammenarbeit mit einem Mitgliedsverein des AEROCLUB | NRW.

Ist der Leiter bzw. Betreuer einer Kooperationsmaßnahme Mitglied im kooperierenden Verein, ist er über die Sporthilfe NRW versichert. Ist er Lehrer an der kooperierenden Schule, ist er über die Unfallkasse NRW versichert.

Sofern es sich bei den Kooperationsveranstaltungen um Schulveranstaltungen handelt, sind die teilnehmenden Schüler der kooperierenden Schule über die gesetzliche Schülerunfallversicherung der Unfallkasse NRW versichert. Aufgrund der luftrechtlichen Bestimmungen müssen sie zudem spätestens mit Beginn einer flugpraktischen Ausbildung (zum Beispiel in einer Schülerfluggemeinschaft Segelflug) Mitglied des mit der Schule kooperierenden Vereins sein. Dies bedeutet: Für sie besteht durch ihre Mitgliedschaft in diesem Verein ein zusätzlicher Versicherungsschutz durch die Sporthilfe NRW. Nehmen Schüler an einer Kooperationsmaßnahme teil, die nicht der kooperierenden Schule, sondern anderen Schulen (Fremdschulen) angehören, sind sie nicht direkt über die gesetzliche Schülerunfallversicherung der Unfallkasse NRW versichert. Damit dieser Versicherungsschutz in Kraft tritt, muss die Fremdschule mit dem kooperierenden Verein eine entsprechende Kooperation vertraglich vereinbaren. Bei Projektwochen empfiehlt es sich für Vereine für die teilnehmenden Schüler, die nicht Mitglied im Verein sind, eine Schnuppermitgliedschaft beim AEROCLUB | NRW zu beantragen.

Der AEROCLUB NRW eröffnet seinen Vereinen in Form von Kurzmitgliedschaften im Verband den Rahmen, die potentiellen Vereinsmitglieder zeitlich befristet in die Sportorganisation aufzunehmen und damit bei der Sporthilfe NRW den gleichen Versicherungsschutz herzustellen wie bei den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Über die Schnuppermitgliedschaft ist ein Teilnehmer für den Zeitraum der jeweiligen Veranstaltung als Schnupperer vollständiges Mitglied im AEROCLUB NRW und damit versichert. Die Schnupper-Mitgliedschaft eignet sich vor allem bei Schnupperwochenenden und -tagen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer unter anderem gemeinsam mit lizensierten Fluglehrern Flüge absolvieren. Die Dauer dieser Kurzmitgliedschaft ist auf maximal vier Wochen beschränkt. Vereine können die Schnuppermitgliedschafts-Formulare beim AEROCLUB NRW bestellen, von den Kurzmitgliedern unterschreiben und zeitnah an die Geschäftsstelle des AEROCLUB NRW in Duisburg senden oder faxen. Mit diesem Verfahren ist der Versicherungsnachweis eindeutig dokumentiert. Weitere Informationen zu Schnuppermitgliedschaften und zu den aktuellen Preisen gibt es im Downloadbereich in der Kategorie Verband -> Rundschreiben.

Ergänzend zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung besteht für die an einer Kooperation teilnehmenden Schüler bei einer Mitgliedschaft im Partnerverein ein Versicherungsschutz durch die Sporthilfe NRW. Dadurch wird die in der behördlichen Erlaubnis zur Durchführung des Ausbildungsbetriebes geforderte Abdeckung des Unfallrisikos abgesichert. Ansprüche Dritter aus Personen- und Sachschäden, die durch das Segelflugzeug bzw. den Motorsegler bzw. das Flugmodell verursacht worden sind, deckt die gesetzlich vorgeschriebene Halter-Haftpflichtversicherung für das Segelflugzeug bzw. den Motorsegler bzw. das Flugmodell ab. Den Abschluss der entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung stellt der Partnerverein der jeweiligen Schule sicher.

Der AEROCLUB | NRW veranstaltet jedes Jahr am Verbandstag ein sogenanntes Protektorentreffen. Teilnehmen können dort nicht nur die Protektoren (Leiter) von Schülerfluggemeinschaften, sondern auch alle Interessierten aus den Mitgliedsvereinen des AEROCLUB | NRW. Alle Mitgliedsvereine erhalten rechtzeitig im Vorfeld eine Einladung zum Protektorentreffen.