Schülerfluggemeinschaften

Vertrag, Versicherung, Finanzierung – hier gibt es viele Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Schülerfluggemeinschaften.

Hinweis: Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Seite ausschließlich die männliche Schreibweise im Text benutzt.

Allgemeines

Schülerfluggemeinschaften (SFG) sind allgemeine freiwillige Schülersportgemeinschaften im Luftsport. Damit sind sie Schulveranstaltungen im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Sie basieren auf der Kooperation zwischen einem Luftsportverein und einer Schule (Trägerschule), die vertraglich von beiden Seiten miteinander vereinbart ist. Eine SFG beschäftigt sich mit dem Modell- und/oder Segelflug in Theorie und Praxis und ermöglicht Schülern, diesen Sport zu erlernen und auszuüben. Eine SFG soll nach Möglichkeit langfristig und über mehrere Jahre angelegt sein.

An einer SFG können in erster Linie die Schüler der mit dem Verein kooperierenden Schule (Trägerschule) teilnehmen. Allerdings sollte der kooperierende Verein auch Schülern anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen.

Jede SFG hat eine Trägerschule. Jedoch können sich auch noch anderen Schulen an der SFG beteiligen, d.h. eine SFG kann im Bereich eines Schulträgers jahrgangsstufen-, schulform- und schulstufenübergreifend tätig sein, sollte aber mit Blick auf eine bestimmte Altersgruppe angeboten werden. Bei einer oder mehreren SFG im Bereich eines Schulträgers erfolgt die Koordination der Schulen durch die Trägerschule, das heißt durch die federführende Partnerschule. Die Ausübung des Modellflug- und Segelflugsports entspricht einer Teilnahme am Luftverkehr. Daher sind für die Durchführung einer SFG die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes und die diesem Gesetz nachgeordneten luftrechtlichen Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen verbindlich.

In der Regel stellt die Trägerschule einen Lehrer als Protektor, der die Schirmherrschaft über die SFG übernimmt und diese leitet. Im Modellflug können auch Schüler die Aufgabe des Protektors übernehmen. Der Protektor organisiert und betreut in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Übungsleitern des Partnervereins die SFG.

Die Mitgliedschaft in einer SFG selbst ist für die Schüler unentgeltlich. Bei einer Mitgliedschaft im Partnerverein beteiligen sie sich an dessen Kosten. Beitrags- und Gebührenregelungen der Partnervereine sollten allerdings für die Zielgruppe spezielle Ermäßigungen vorsehen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist zunächst keine Voraussetzung für eine Teilnahme an der SFG. Aufgrund der luftrechtlichen Bestimmungen müssen die Schüler jedoch spätestens mit Beginn der flugpraktischen Ausbildung Mitglied des Partnervereins sein.

Grundsätzliches Ziel einer SFG ist es, die Schüler an den Luftsport heranzuführen, ihr Interesse dafür zu wecken und im Idealfall daran zu binden. Luftsporterfahren müssen sie nicht unbedingt sein.

Ehemalige Schüler dürfen bis zum Abschluss der Berufsausbildung bzw. des Studiums, spätestens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr an den Veranstaltungen der SFG teilnehmen.

Grundlage für eine Schülerfluggemeinschaft ist die vertragliche Vereinbarung zwischen einer Schule und einem Luftsportverein des AEROCLUB | NRW. Dabei ist es erforderlich, dass …

  • … zwischen dem Schulträger und dem Partnerverein die gegenseitigen Rechte und Pflichten deutlich geregelt sind, insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Inventarisierung und die Geräteverwendung. Prinzipiell gilt: Das vom Schulträger ganz oder teilweise eingebrachte Fluggerät ist in angemessener Weise für die fliegerische Förderung der SFG-Mitglieder einzusetzen
  • … der Verein nicht nur ausbildungsberechtigt und -willig, sondern infolge seiner Geräteausstattung sowie durch die Zahl und Qualifikation seiner Übungsleiter und/oder Trainer auch in besonderem Maße ausbildungsfähig ist
  • … der Schulträger willens und in der Lage ist, die SFG bei der Anschaffung eigenen Fluggeräts und im Rahmen seiner schulischen Möglichkeiten, zum Beispiel durch Überlassen von Unterrichts- und Werkräumen, zu unterstützen

Es gelten folgende Voraussetzungen für eine Partnerschaft zwischen Luftsportverein und Schule:

  • Der von der Schulleitung zum Protektor beauftragte Kollege sollte im Flugsport tätig sein oder zumindest fundiertes Fachwissen über den Flugsport besitzen und die Interessen der Schule und des Vereins fachgerecht koordinieren
  • Es sollte eine ausdrückliche Akzentuierung des Schulsportcharakters innerhalb des Partnervereins und die Betonung einer gewissen pädagogischen Eigenständigkeit im Rahmen der Kooperation erfolgen
  • Es sollte das Angebot von Modell- und Segelflug mit der Möglichkeit einer Verzweigung beider Sportarten bis hin zum Leistungssegelflug bestehen
  • Es sollten Ausbildungsgelegenheiten zum Erwerb handwerklicher Fertigkeiten im Rahmen der Wartung und Reparatur des Flug- und Flughilfsgerätes gegeben sein
  • Es sollte eine leistungssportlich orientierte Talentsichtung und -förderung erfolgen, die in fachlicher Abstimmung mit dem Partnerverein bzw. dem Fachverband die fortgeschrittenen SFG-Mitglieder über das übliche Maß der Betreuung hinaus bei ihrer Weiterbildung begleitet

Protektor

Ein Protektor ist der Leiter bzw. der Betreuer einer SFG. Im Idealfall ist er Lehrer an der kooperierenden Schule und zugleich als Luftsportler im kooperierenden Verein aktiv und besitzt damit spezifische Kenntnisse. In diesem Fall wird er vorrangig von der Schulleitung der Trägerschule (federführende Partnerschule) benannt. Allerdings kann die Protektorentätigkeit auch von einem Lehrer, der nicht im Verein ist, oder einem Vereinsmitglied, das nicht an einer Schule unterrichtet, übernommen werden. Bei einer SFG Modellflug kann auch ein geeigneter Schüler als Protektor fungieren.

Die Aufgaben des Protektors sind nicht an feste Pflichten gebunden. Allerdings hängen Existenz und Leistungsfähigkeit der SFG von seiner Einsatzbereitschaft und seinen Kenntnissen ab. Folgende Auflistung von Aufgaben gilt als Empfehlung und Orientierung:

  • Bindeglied zwischen Schule und Verein
  • Ansprechpartner für Schüler und Lehrer
  • Umsetzung des Luftsports an der Schule (Projekttag, Stand beim Tag der offenen Tür, Öffentlichkeitsarbeit)
  • Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand bzw. der Jugendabteilung oder dem Jugendausschuss des Vereins
  • pädagogische Einflussnahme auf die Schüler
  • Kontakt zu den Eltern der Flugschüler
  • Vereinbarung „ausbalancierter“ Fluggebühren für die SFG-Mitglieder mit dem Partnerverein
  • Bemühung um vernetzten Fachunterricht an der Schule
  • Organisation und Durchführung der Theorie- und Praxiseinheiten

Ja. Der Protektor wird dem AEROCLUB | NRW vom Verein einmal jährlich im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet. Wechselt der Protektor im laufenden Jahr, so sollte der Verein den neuen Protektor mit Namen und Kontaktdaten an die zuständige Fachkraft NRW bewegt seine KINDER! des AEROCLUB | NRW (Nina Heithausen) melden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern nur für interne Zwecke verwendet.

Übernimmt eine Lehrkraft der Schule die Leitung einer SFG, so entscheidet die Lehrerkonferenz auf der Grundlage von § 2 (5) der „Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz“ (BASS 11 – 11 Nr.1) auf Vorschlag des Schulleiters über mögliche Anrechnungsstunden für diese Tätigkeit. Es kann zudem von der Schule eine Aufwandsentschädigung für den Protektor beim Ministerium für Schule und Weiterbildung beantragt werden. Mehr Informationen dazu stehen unter dem Punkt Finanzierung.

Der Ausschuss Luftfahrt und Schule (ALuS) des AEROCLUB | NRW veranstaltet einmal jährlich ein Protektorentreffen. Es findet immer im Rahmen des Verbandstages statt und richtet sich an alle Protektoren und Interessierten aus den Mitgliedsvereinen des AEROCLUB | NRW. Die Einladung wird allen Vereinen im Vorfeld zugesandt.

Vertrag

Eine Schülerfluggemeinschaft muss, insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen, vertraglich geregelt sein. Der Vertrag besteht zwischen dem Verein und der Trägerschule und wird mit Zustimmung des jeweiligen Schulträgers abgeschlossen. Er klärt unter anderem die Nutzungs-, Zuständigkeits- und Versicherungsfragen. Verfügt ein Verein über eine SFG, an der mehrere Schulen gleichzeitig beteiligt sind, muss jede einzelne Kooperation aus versicherungsrechtlichen Gründen schriftlich fixiert werden. Vertragsgrundlage ist die „Richtlinie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen“ (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 25.6.2010 – 323-6.09.03.04.04.05-79592; zu BASS 11 – 04 Nr. 14) sowie das „Merkblatt zur Einrichtung und zum Betrieb von Flugsportgemeinschaften an Schulen in Nordrhein-Westfalen“.

Ist der Vertrag verloren gegangen, sollte ein neuer vereinbart und unterschrieben werden.

Versicherung

Ist der Protektor Mitglied im kooperierenden Verein, ist er über die Sporthilfe NRW versichert. Ist er Lehrer der kooperierenden Schule, ist er über die Unfallkasse NRW versichert.

Die an der SFG teilnehmenden Schüler sind als Schüler über die gesetzliche Schülerunfallversicherung der Unfallkasse NRW gegen Personenschäden versichert. Aufgrund der luftrechtlichen Bestimmungen müssen sie zudem spätestens mit Beginn der flugpraktischen Ausbildung Mitglied des mit der Schule kooperierenden Vereins sein. Dies bedeutet, für sie besteht durch ihre Mitgliedschaft in diesem Verein ein zusätzlicher Versicherungsschutz durch die Sporthilfe NRW. Nehmen Schüler an einer SFG teil, die nicht der Trägerschule sondern anderen Schulen (Fremdschulen) angehören, sind sie nicht direkt über die gesetzliche Schülerunfallversicherung der Unfallkasse NRW versichert. Damit dieser Versicherungsschutz in Kraft tritt, muss die Fremdschule mit dem kooperierenden Verein eine entsprechende Kooperation vertraglich vereinbaren.

Studierende an Hochschulen sind über die gesetzliche Schülerunfallversicherung der Unfallkasse NRW versichert. Aufgrund der luftrechtlichen Bestimmungen müssen sie zudem spätestens mit Beginn der flugpraktischen Ausbildung Mitglied des mit der Schule kooperierenden Vereins sein. Ehemalige Schüler, die jetzt Auszubildende sind, sind über ihre Vereinsmitgliedschaft versichert.

Finanzierung

Als Fördermittel können Schülerfluggemeinschaften Landesmittel für Rettungs- und Sicherheitsgerät beantragen. Für die Protektoren der Schülerfluggemeinschaften kann seitens der Schule eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Sach- und Reisekosten beantragt werden.

Das Sportministerium NRW stellt dem AEROCLUB | NRW aktuell jedes Jahr Landesmittel für die Beschaffung von Rettungs- und Sicherheitsgerät für Luftsportvereine und freiwillige Schülerfluggemeinschaften zur Verfügung. Antragsberechtigt sind einmal jährlich Mitgliedsvereine des AEROCLUB | NRW, die dem Verband seit mindestens einem halben Jahr angeschlossen sind und Schülerfluggemeinschaften, soweit sie die gemäß den Erlassen des Kultusministers des Landes NRW erforderliche Zusammenarbeit mit einem Partnerverein des AEROCLUB | NRW aktiv betreiben.
Für den Fall, dass mehr Anträge eingehen als Gelder zur Verfügung stehen, wird das Präsidium des AEROCLUB | NRW Kriterien zur gerechten Verteilung der Fördergelder finden. Nach den Richtlinien des Landes darf die Beschaffung der Geräte vom Antragsteller erst nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides durch die Geschäftsstelle des AEROCLUB | NRW erfolgen. Dem Antrag muss das entsprechende Kostenangebot über die beantragten Rettungs- und Sicherheitsgeräte beigefügt werden. Die ordnungsgemäße Mittelverwendung zur Förderung der Beschaffung von Rettungs- und Sicherheitsgerät muss vom Antragsteller durch die Originalrechnung und einen Verwendungsnachweis belegt werden.
Sobald der AEROCLUB | NRW eine Zusage für die Fördergelder vom Sportministerium NRW erhalten hat, informiert er alle seine Mitgliedsvereine. Die Richtlinien und Antragsformulare können dann auf der Internetseite des AEROCLUB | NRW im Downloadbereich unter der Kategorie Verband -> Rundschreiben abgerufen werden.

Nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen“ zu BASS 11 – 04 Nr. 14, (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 25.6.2010 – 323-6.09.03.04.04.05-79592) gewährt das Land im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Sach- und Reisekosten für die Durchführung von Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Die jeweiligen Leiter der Schulsportgemeinschaften erhalten je Schuljahr eine pauschale Aufwandsentschädigung. In besonders begründeten Fällen, in denen die Leitung einer Schulsportgemeinschaft durch zwei Personen notwendig wird (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen im Segelflugsport), kann auch für die zweite Person die entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung wird nur für Schulsportgemeinschaften, deren Einrichtung durch den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist (Vertrag), gewährt. Ein Antrag zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung muss von der Schulleitung für eine oder mehrere Schulen über die zuständigen Ausschüsse für den Schulsport an den Landessportbund NRW gerichtet werden. Die Anträge müssen zum Ende der Sommerferien, spätestens jedoch 14 Tage nach Schulbeginn, beim Ausschuss für den Schulsport vorgelegt werden. Sie können sich nur auf Zeiträume des laufenden Schuljahres beziehen. Der genaue Zeitraum zur Antragstellung und weitere Informationen sind im Internet unter Schulsport NRW erhältlich. Schülerfluggemeinschaften, die Modell- oder Segelflug betreiben, haben grundsätzlich über die Schulleitung der kooperierenden Schule die Möglichkeit, eine solche Aufwandsentschädigung zu erhalten. Voraussetzung dafür ist laut der oben angegebenen Richtlinie aus luftrechtlichen Gründen die Zusammenarbeit mit jeweils einem Mitgliedsverein des AEROCLUB | NRW.

Eine Schülerfluggemeinschaft bzw. Verein, Schule und/oder Schulträger können eigenständig nach Sponsoren suchen. Zusätzlich können Geldquellen, zum Beispiel über die Gründung eines eigenen Fördervereins, zur Unterstützung der SFG erschlossen werden. Dabei ist die Gemeinnützigkeit des Fördervereins Voraussetzung für den Empfang von Spenden.

Fluggeräte

Die seitens des Schulträgers und/oder des Landes zur Verfügung gestellten Sachmittel sowie die für die SFG beschafften Geräte werden von der Trägerschule verwaltet. Im Inventarverzeichnis sind die Anschaffungskosten der Geräte und die jeweiligen Anteile der an der Finanzierung beteiligten Parteien zu erfassen. Bei Fluggeräten sind Muster/Typ, das amtliche Kennzeichen und das Datum der Verkehrszulassung aufzunehmen. Im Eintragungsverzeichnis des Luftfahrtbundesamtes Braunschweig ist der Schulträger als Eigentümer bzw. Miteigentümer einzutragen (Angaben in Prozent). Das Eigentum bzw. Miteigentum des Schulträgers ist an Start-, Flug- und Flughilfsgeräten deutlich sichtbar mit Inventarnummer zu kennzeichnen. Prinzipiell gilt zudem: Das vom Schulträger ganz oder teilweise eingebrachte Fluggerät ist in angemessener Weise für die fliegerische Förderung der SFG-Mitglieder einzusetzen.

Die im Eigentum bzw. Miteigentum des Schulträgers befindlichen Geräte werden dem Verein als Halter zum Gebrauch zur Verfügung gestellt. Dieser übernimmt mit dem Einsatz des schuleigenen Gerätes die sich aus der Halterschaft ergebenden Pflichten: Wartung, Reparaturen, Übernahme des Bruchrisikos, gegebenenfalls Kasko-Versicherungen zu dessen Abdeckung, etc. Dafür kann er das schuleigene Gerät bzw. den schuleigenen Anteil des Gerätes auch für die Vereinsmitglieder, die nicht zur SFG gehören, im Rahmen seines Flugbetriebs einsetzen. Die SFG hat bei der Nutzung des Gerätes Vorrang vor den übrigen Vereinsmitgliedern.

Der Verkauf eines im Eigentum bzw. Miteigentum der SFG befindlichen Gerätes ist über den zuständigen Ausschuss für den Schulsport und den Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Im Genehmigungsantrag muss die weitere Verwendung des Verkaufserlöses, der sich aus dem aktuellen Marktwert ergibt, verdeutlicht werden. Die Investition der Barmittel in ein anderes Gerät ist entsprechend zu inventarisieren.

Zuständigkeiten

  • Die Beachtung und Einhaltung der Regelungen des Luftverkehrsgesetzes und die diesem Gesetz nachgeordneten luftrechtlichen Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen liegen anfangs in der Verantwortung und Haftung des Partnervereins. Mit Beginn der Flugphase im Modellflug und der Alleinflugphase beim Segelfliegen geht die Verantwortung für das Einhalten der Luftverkehrsregeln auf den Flugschüler bzw. die verantwortlichen Luftfahrzeugführer über.
  • Für die Ausbildung im Segelflug muss der Luftsportverein mit seinen Segelfluglehrern und dem für die Schulung eingesetzten Fluggerät in der Ausbildungsgenehmigung des AEROCLUB | NRW erfasst sein.
  • Da die SFG mit einem Verein des AEROCLUB | NRW zusammenarbeitet, müssen alle Mitglieder der SFG gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein, sobald sie am Flugbetrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Flugbetrieb ist die Mitgliedschaft insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen erforderlich.
  • Nach den luftrechtlichen Bestimmungen ist es notwendig, die Flugschüler vor Aufnahme ihrer Ausbildung dem AEROCLUB | NRW (als Luftfahrerschule) zu melden.
  • Es ist vorteilhaft, wenn der Partnerverein über geprüfte, lizensierte Werkstattleiter und Jugendleiter und eine entsprechend ausgerüstete Werkstatt verfügt und zum behördlich anerkannten Luftfahrttechnischen Betrieb des AEROCLUB | NRW mit seiner technischen Prüforganisation gehört.
  • Für die Einrichtung einer SFG ist das Einverständnis der Schulleitung der Partnerschule erforderlich, ungeachtet der fachlichen Zuständigkeit, Verantwortung und Haftung des Partnervereins. Darüber hinaus sollten flugsportliche Schwerpunkte Elemente des Schulprogramms sein.
  • Der Protektor sorgt dafür, dass während der Schulveranstaltungen die Aufsicht gewährleistet ist. Sofern Betreuer eingesetzt werden, sind sie mit den Grundsätzen der Aufsichtspflicht (ASchO, III. Abschnitt, § 12) vertraut zu machen. Im Zuständigkeitsbereich des Vereins sind dessen Sicherheitsvorschriften verbindlich.
  • Die regelmäßige Teilnahme der Schüler an den Veranstaltungen der SFG und ihre sportlichen Leistungen (zum Beispiel abgelegte Prüfungen) sollten auf Wunsch im Zeugnis bescheinigt werden. Zusätzlich kann die ehrenamtliche Betätigung in einem Luftsportverein, beispielsweise als Jugendleiter, Flugleiter, Segelflugzeugwart, Werkstattleiter oder ähnliches, durch ein Beiblatt zum Zeugnis entsprechend gewürdigt werden (§ 26 ASchO, BASS 12 – 65 Nr. 6).
  • Die Partnerschule ist um die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Ausstattung der SFG mit entsprechendem Gerät sowie zur Förderung ihrer Veranstaltungen bemüht. Im Zusammenwirken mit dem Schulträger und dem Partnerverein sorgt sie für eine korrekte Verwaltung und Erhaltung der Geräte, die der SFG bereitgestellt werden.

Modellflug

Flugsport in den Schülerfluggemeinschaften – SFG Modellflug

In der SFG Modellflug werden Schüler im Flugmodellbau und Modellflugsport unterrichtet. Sie werden mit den zum Bau der Flugmodelle nötigen Materialien und Techniken sowie mit den dem Fliegen zugrunde liegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten (Theorievermittlung) vertraut gemacht. Die Schüler suchen nach Möglichkeiten, eigene Flugmodelle zu bauen. Je mehr sie sich mit dem Flugmodellbau auseinandersetzen, desto größer werden auch die Anforderungen, die beim Fliegen der Geräte auf sie zukommen – bis zum Einstieg in den Modellflugsport nach Wettbewerbsregeln. Alternativ kann aber auch das Fliegen der selbstgefertigten Modelle ohne Leistungsbewertung in den Vordergrund gestellt werden. Des Weiteren sollen die Schüler mit den Eigenarten und der zweckmäßigen Verwendung der zum Bau notwendigen Hölzer, Metalle, Kunststoffe, Papiere und Kleber vertraut gemacht und in die sachgerechte Bearbeitung durch entsprechende Werkzeuge eingeführt werden.

Unter den pädagogischen Prämissen der Richtlinien und Lehrpläne für den Schulsport gibt es folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  • Erlernen der theoretischen und praktischen Grundlagen des Modellflugs (Luftrecht, Meteorologie, Technik, Computereinsatz im Bereich der Avionik, Sicherheitsbestimmungen für Werkstatt- und Flugbetrieb, ökologische Aspekte)
  • Konstruktion, Bau und Instandhaltung von Flugmodellen verschiedener Klassen (z.B. Freiflug-, Fesselflug-, Fernlenkmodelle)
  • Flugbetrieb mit selbstgebauten Modellen, nach Möglichkeit auch Teilnahme an Wettbewerben und Erwerb von Modellflug-Leistungsabzeichen

Der Flugbetrieb mit einfachen Freiflugmodellen erfordert von den Schülern körperlichen Einsatz. Denn das Flugmodell muss oft aus größerer Entfernung zurückgeholt werden. Die Schüler müssen beim Fliegen von Fesselflug- und Fernlenkmodellen Handgeschick und Konzentration über lange Zeiträume aufbringen. Um Modelle erfolgreich bauen und fliegen zu können, wird von den Schülern Wissen aus den Bereichen Technik, Physik, Geographie und Meteorologie verlangt. Zudem müssen sie beim Fliegen gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen beachten, um die Sicherheit der anderen zu gewährleisten.

Die SFG Modellflug kann entweder nur als SFG Modellflug oder als Vorstufe bzw. Ergänzung im Rahmen einer SFG Modellflug/Segelflug betrieben werden.

Eine SFG Modellflug kann als eigenverantwortlich tätige SFG, gegebenenfalls unterstützt durch einen örtlichen Modellflugverein, tätig sein. Auch kann sie unter Fachaufsicht eines örtlichen Modellflugvereins im Rahmen einer möglichst vertraglich geregelten Partnerschaft als SFG oder Flug-AG betrieben werden. In diesem Fall müssen die Teilnehmer Mitglied im Partnerverein sein.

Bei allen Varianten beauftragt die Schulleitung ein Mitglied des Kollegiums, einen geeigneten Schüler oder eine sonstige fachkundige Person mit der Leitung der SFG. Bei einer eigenverantwortlich tätigen SFG ist der Protektor für die allgemeinen Aufgaben sowie für die fachliche Ausbildung und die Einhaltung der luftrechtlichen und sonstigen Bestimmungen verantwortlich und haftbar. Bei einer vertraglich geregelten, unter Fachaufsicht eines Vereins tätigen SFG ist der Verein verantwortlich und haftbar.

Für den Unterricht im Bauen der Flugmodelle benötigt die SFG einen Werkraum mit ausreichenden Ablagemöglichkeiten für im Bau befindliche Flugmodelle.

Beim Modellflugsport gibt es keine Altersbegrenzung. Empfohlen wird allerdings ein Beginn vom 10. Lebensjahr an. Dies entspricht in etwa dem vierten Grundschuljahr.

Für eine SFG Modellflug, die unter Fachaufsicht eines örtlichen Modellflugvereins tätig ist, sollte ein Vertrag zwischen dem Partnerverein und der Trägerschule mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden, der u.a. Nutzungs-, Zuständigkeits- und Versicherungsfragen klärt. Der Vertrag ist über den zuständigen Ausschuss für den Schulsport und über den Beauftragten für Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Über die Einrichtung und Auflösung einer eigenverantwortlich tätigen SFG Modellflug entscheidet die Schulleitung und informiert den Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW. Über die Einrichtung einer SFG, die unter Fachaufsicht eines örtlichen Modellflugvereins tätig ist, entscheidet die Schulleitung nach Vorgesprächen mit folgenden Beteiligten: dem Schulträger / dem zukünftigen Leiter, dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW und dem möglichen Partnerverein. Über die Auflösung entscheiden die Schulleitung der Trägerschule, der Schulträger sowie der Partnerverein in Abstimmung mit dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW und dem zuständigen Ausschuss für den Schulsport. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet dann in Benehmen mit dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW über die weitere Verwendung der Landeszuschüsse. Der Beauftragte für den Flugsport an Schulen in NRW koordiniert die Auflösung der SFG.

Bevor eine eigenverantwortlich tätige SFG Modellflug Aktivitäten mit Flugmodellen von weniger als fünf Kilogramm unter freiem Himmel aufnimmt, muss die Leitung folgendes beachten: Grundsätzlich bedarf der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als fünf Kilogramm Gesamtgewicht gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) keiner Erlaubnis durch die zuständige Luftfahrtbehörde, wenn sie nicht mit einem Raketenantrieb versehen sind. Laut § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) dürfen Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden. Weitere gesetzliche Regelungen und Bestimmungen (zum Beispiel auf den Flugmodellsport bezogene Paragraphen aus dem Luftverkehrsgesetz, der Luftverkehrs-Ordnung, des Fernmeldeanlagengesetzes) sind in den Bestimmungen für den Modellflugsport (BeMod) zusammengefasst.

Ergänzend zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung deckt die gesetzlich vorgeschriebene Halter-Haftpflichtversicherung des Modellhalters Ansprüche Dritter aus Personen- und Sachschäden, die durch das Flugmodell verursacht worden sind. Der Leiter bzw. Protektor einer eigenverantwortlich tätigen SFG stellt den Abschluss einer entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung sicher. Einzelne Schulen können für eigenverantwortlich tätige SFG individuelle Versicherungsabschlüsse als sogenannte „sonstige Halter“ machen. Bei einer unter Fachaufsicht des örtlichen Partnervereins tätigen SFG besteht aufgrund der erforderlichen Mitgliedschaft der Teilnehmer in diesem Verein ein zusätzlicher Versicherungsschutz durch die Sporthilfe NRW. Dadurch wird die in der behördlichen Erlaubnis zur Durchführung des Ausbildungsbetriebs geforderte Abdeckung des Unfallrisikos abgesichert. Den Abschluss der entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung stellt der Partnerverein sicher.

Modellflug/Segelflug

Flugsport in den Schülerfluggemeinschaften – SFG Modellflug/Segelflug

Die SFG Modellflug/Segelflug betreibt Luftsport in erster Linie mit Segelflugzeugen und Motorseglern. Zusätzlich kann auch Modellflugsport betrieben werden. Die Teilnehmer erlernen die theoretischen und praktischen Grundlagen des Segelflugs (Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Navigation, Technik, Meteorologie, Verhalten in besonderen Fällen, menschliches Leistungsvermögen, Sprechfunkverfahren, Theorie des Streckenflugs, Sicherheitsbestimmung für Werkstatt- und Flugbetrieb). Sie erarbeiten den über die übliche Vereinsausbildung hinausgehenden Themenkomplex Luft- und Raumfahrt sowie ökologische Aspekte. Die Schüler beschäftigen sich mit der Instandhaltung und gegebenenfalls dem Bau und der Reparatur von Segelflugzeugen, Motorseglern, Start- und Flughilfsgeräten, der Pflege von Flugplatzanlagen und sonstigen Werkstattarbeiten. Bei Interesse nehmen sie auch am Streckenflug teil, nach Möglichkeit auch an Wettbewerben und dem Erwerb von Segelflug-Leistungsabzeichen. Die Schüler können in der SFG die Segelfluglizenzen Sailplane Pilot License (SPL) oder die Light Aircraft Pilot Licence (LAPL (S)) erwerben und sich damit zum Segelflieger ausbilden lassen.

Gemäß § 17 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ist das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung mit nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten auf 14 Jahre festgesetzt. Die nach § 5 der LuftPersV zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
Aufgrund der luftrechtlichen Bestimmungen müssen die Schüler spätestens mit Beginn der flugpraktischen Ausbildung Mitglied des Partnervereins sein. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich zudem, die Flugschüler frühzeitig zur Flugtauglichkeitsuntersuchung aufzufordern, um weitere Ausbildungskosten zu vermeiden, falls der Fliegerarzt die Tauglichkeit nicht bescheinigen kann.
Da die Schulen meistens nicht über ausreichend Personal, das für den Betrieb einer SFG qualifiziert ist (Fluglehrer, Werkstattleiter, Flugzeugwarte), verfügen, muss jede SFG Modellflug/Segelflug mit einem Mitgliedsverein des AEROCLUB | NRW zusammenarbeiten.

Für die SFG Segelflug und SFG Modellflug/Segelflug muss ein Vertrag zwischen dem Partnerverein und der Trägerschule mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden, der unter anderem Nutzungs-, Zuständigkeits- und Versicherungsfragen klärt. Der Vertrag ist über den zuständigen Ausschuss für den Schulsport und über den Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Ergänzend zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung besteht bei einer Mitgliedschaft im Partnerverein ein Versicherungsschutz durch die Sporthilfe NRW. Dadurch wird die in der behördlichen Erlaubnis zur Durchführung des Ausbildungsbetriebes geforderte Abdeckung des Unfallrisikos abgesichert. Ansprüche Dritter aus Personen- und Sachschäden, die durch das Segelflugzeug bzw. den Motorsegler bzw. das Flugmodell verursacht worden sind, deckt die gesetzlich vorgeschriebenen Halter-Haftpflichtversicherung für das Segelflugzeug bzw. den Motorsegler bzw. das Flugmodell. Den Abschluss der entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung stellt der Partnerverein sicher.

Über die Einrichtung entscheidet die Schulleitung nach Vorgesprächen mit dem Ausschuss für den Schulsport im Kreis/in der kreisfreien Stadt, dem Schulträger, dem zukünftigen Protektor, dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW und dem möglichen Partnerverein. Über die Auflösung einer SFG entscheiden die Schulleitung der Trägerschule, der Schulträger sowie der Partnerverein in Abstimmung mit dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW und dem zuständigen Ausschuss für den Schulsport. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet im Benehmen mit dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW über die weitere Verwendung der Landeszuschüsse (Barmittel aus Verkaufserlösen, Gerät(e), Sachmittel). Der Beauftragte für den Flugsport an Schulen in NRW koordiniert die Auflösung der SFG.